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  • 01.10.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    LG Hamburg: Die GOÄ-Abrechnung einer großen Magenkrebs-Operation

    von RA und FA Medizinrecht Marcus Meine, Sebastian Mrosowski, Abrechnungsbüro für Ärzte H. Wilde, Hamburg

    Die Abrechnung großer bauchchirurgischer Operationen führt immer wieder zu Abrechnungsstreitigkeiten mit diversen privaten Krankenversicherungen, weil diese unter Berufung auf das in § 4 Abs. 2 a GOÄ geregelte Zielleistungsprinzip ganz erhebliche Kürzungen der Rechnungsbeträge vornehmen. Das Landgericht (LG) Hamburg hat nun mit Urteil vom 16. März 2007 (Az: 302 O 419/04 – Abruf-Nr. 073059) auf die Klage eines Privatpatienten dessen Krankenversicherung verurteilt, von dem gekürzten Rechnungsbetrag weitere 4.459,10 Euro nebst Zinsen an ihn zu erstatten. Das LG Hamburg hat in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Privatliquidation arztfreundlich geurteilt.  

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall ist bei dem Patienten ein gastrointestinaler Tumor ausgehend vom Duodenum mit Infiltration des Magens, des Pankreaskorpus und -schwanzes, der Milz, der Arteria mesenterica inferior, des linken Hemicolons, der Mesenterialwurzel, des proximalen Jejunums, des Gerota-Fettes der linken Niere sowie eine chronische Cholezystitis diagnostiziert worden. Der Chefarzt führte unter anderem folgende operative Leistungen durch: eine multiviszerale Tumorresektion mit Tumorexstirpation aus der Mesenterialwurzel, Hemicolektomie links, komplette Resektion der großen Magenkurvatur und des Magenfundus im Sinne einer Umwandlungsoperation am Magen in Magenschlauch, Splenektomie, radikale subtotale Pankreatektomie mit Pankreascorpus und -schwanzresektion, radiale systematische Lymphadenektomie retroperitoneal und paraaortal, tangentiale Zwerchfellresektion, Resektion von Pars III und Pars IV des Duodenums mit Prozessus uncinatus, Resektion des proximalen Jejunums als Konglomerat, Ureterolyse links und multiple Gefäßdissektionen und -absetzungen sowie Rekonstruktionen.  

     

    Er berechnete dem Patienten für die Operation und seine wahlärztlichen Leistungen während des stationären Aufenthaltes 10.272,83 Euro. Der Patient reichte die Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die ihm lediglich 5.005,49 Euro erstattete.  

     

    Der Patient verklagte seine private Krankenversicherung und verlangte die Erstattung der 5.267,34 Euro. Er meinte, dass es sich bei den von der Versicherung gekürzten Leistungen um medizinisch selbstständige Leistungen aufgrund eigenständiger Indikation handele, die gesondert abrechenbar und erstattungsfähig seien.  

    Die Entscheidung des Gerichts