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  • 05.08.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    KBV-Klage gegen § 116b SGB V wegen fehlendem Facharztvorbehalt gescheitert

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In mehreren Bundesländern haben Krankenhäuser bereits Zulassungen für die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie für die Behandlung seltener Erkrankungen bzw. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Sinne des § 116b SGB V erhalten. Viele Kliniken müssen sich jedoch noch gedulden, weil sich die Antragsverfahren aus unterschiedlichen Gründen verzögern. Ungeachtet dessen machen Interessengruppen von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch, wie Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2009 (Az: L 7 KA 30/08 KL und L 7 KA 50/08 KL) zeigen. Eine Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) dazu können Sie auf der IWW-Homepage (www.iww.de) unter der Nr. 092517 abrufen.  

    Der Fall

    Nach § 116b Abs. 4 SGB V hat der GBA zu regeln, ob und in welchen Fällen die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus eine Überweisung durch den Hausarzt oder Facharzt voraussetzt (Facharztvorbehalt). Der GBA hatte entsprechende Beschlüsse bezüglich der ambulanten Behandlung von Multipler Sklerose, Tuberkulose sowie der onkologischen Erkrankungen gefasst, darin aber keinen Facharztvorbehalt vorgesehen. Gegen diese Beschlüsse klagte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Ziel, die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten und nicht lediglich einer Verdachts-Diagnose sowie der Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt abhängig zu machen.  

     

    Die Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg - mit der Begründung, dass die KBV weder direkt noch indirekt von den Entscheidungen des GBA nach § 116b SGB V rechtlich betroffen sei. Es fehle daher bereits die Möglichkeit, dass eigene Rechte der KBV verletzt seien, so dass die Klage mangels der erforderlichen Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen sei. Das LSG ließ jedoch die Revision zum Bundessozialgericht zu.  

    Fazit

    Selbst wenn diese Entscheidung unter medizinischen oder wirtschaftlichen Aspekten teils als unzureichend empfunden werden mag - eine Betroffenheit der KBV ist in rechtlicher Sicht nur schwerlich zu konstruieren. Ob die KBV von der Möglichkeit der zugelassenen Revision Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.