Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten beim Totalersatz eines Kniegelenks

    von Dr. Tilman Clausen, Rechtsanwälte Wronna & Partner, Hannover

    Mit Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Landgericht Düsseldorf (Az: 22 S 284/04) eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ratingen vom 15. Juni 2004 bestätigt, wonach bei der endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks neben der GOÄ-Nr. 2153 grundsätzlich weitere ärztliche Leistungen abrechenbar sind.  

    Der Sachverhalt

    Vom Chefarzt waren nach einer endoprothetischen Versorgung des Kniegelenks gegenüber dem Patienten neben der GOÄ-Nr. 2153 unter anderem folgende weitere Gebührenziffern abgerechnet worden: Nrn. 2405, 2112, 2254, 2121, 2103, A 2257, A 2404, A 2072 und A 2344 GOÄ. Die private Krankenversicherung des Patienten hatte vorprozessual die GOÄ-Nrn. 2405 für die Bursektomie, 2112 für eine komplette Synovektomie und 2121 zu einem reduzierten Steigerungssatz für die Denervation der Patella erstattet. Der Ausgleich der übrigen Gebührenziffern wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um methodisch notwendige operative Einzelschritte handeln würde, die nicht gesondert abrechnungsfähig seien.  

     

    Der Chefarzt erhob Klage mit der Begründung, dass das Weichteilbalancing (Nr. 2103 GOÄ), die Notch-Plastik (Nr. A 2257 GOÄ), die Hoffa-Reduktionsplastik (Nr. A 2404 GOÄ), das laterale Release (Nr. A 2072 GOÄ), die Patellarekonstruktion (Nr. A 2344 GOÄ) und die Verbesserung des Aufnahmelagers durch Einbringen von Spongiosa (Nr. 2254 GOÄ) eigenständig medizinisch indiziert gewesen seien und neben der Nr. 2153 GOÄ abgerechnet werden könnten.  

    Erste Instanz: Klage in vollem Umfang berechtigt

    Das Amtsgericht Ratingen hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 15. Juni 2004 nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Rechtsauffassung des Arztes in vollem Umfang bestätigt und dies damit begründet, dass § 4 Abs. 2a GOÄ (Zielleistungsprinzip) hier die Abrechnung der genannten Leistungsziffern nicht verbieten würde, da keine methodisch notwendigen operativen Einzelschritte im Sinne dieser Vorschrift vorliegen würden. Methodisch notwendige operative Einzelschritte, die von der Abrechnung ausgeschlossen sind, seien alle diejenigen Einzelschritte, die notwendigerweise immer bei einer der im Gebührenverzeichnis erfassten Operation anfallen. Maßnahmen, die nur von Fall zu Fall erforderlich werden, seien dagegen keine methodisch notwendigen Maßnahmen und könnten gesondert berechnet werden.  

    Berufung: Erstinstanzliche Entscheidung bestätigt

    Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestätigt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sich das Gericht differenziert mit der aktuellen Rechtsprechung zur Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 2a GOÄ (Zielleistungsprinzip) auseinandersetzt. Dabei ist besonders hervorzuheben: