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  • 01.12.2004 | Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesverfassungsgericht: Vorformulierte Honorarvereinbarung rechten

    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 (Az: 1 BvR 1437/02 - Abruf-Nr.  042960 ) hat das Bundesverfassungsgericht den Abschluss von abweichenden Honorarvereinbarungen erleichtert. Hintergrund war ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das einem Zahnarzt die Berechtigung abgesprochen hatte, den 3,5fachen Steigerungssatz zu überschreiten. Der betroffene Privatzahnarzt aus Düsseldorf legte Verfassungsbeschwerde ein - mit Erfolg.

    Die Verfassungsrichter führten aus: Der Verordnungsgeber habe bei abweichenden Vereinbarungen keinen erläuternden Text und keine ergänzenden Vertragsvereinbarungen zugelassen. Damit sei der Inhalt auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und vereinbarten Steigerungssätze beschränkt. Aus diesem Grund sei eine Honorarvereinbarung, auch wenn sie auf einem Vordruck festgehalten wird, auf den konkreten Behandlungsfall abgestimmt. Außerdem seien keine schutzwürdigen Belange der Patienten erkennbar, die eine Honorarvereinbarung nur dann zuließen, wenn der Preis zur Verhandlungssache erklärt wird. Und: Den Patienten stehe es schließlich frei, die Leistung eines anderen Anbieters "einzukaufen", wenn ihnen der Preis zu hoch erscheint.

    Zur Gebührenmarge meinen die Richter: "Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist

    Im "Chefärzte Brief" Nr.  11/2004 haben wir exklusiv ein Muster für eine abweichende Honorarvereinbarung veröffentlicht (abrufbar im Online-Service unter der Rubrik "Recht/Liquidationsrecht" ).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 1 | ID 96932