06.06.2019 · Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Zahlungen nach Insolvenzreife: Ein Dauerbrenner
| Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet wurden, die weitgehendste Haftungsbedrohung. Während die allgemeine Haftungsbestimmung des § 43 Abs. 2 GmbHG regelmäßig nur bei abgegrenzten Pflichtverletzungen zum Tragen kommt, ist der praktische Anwendungsbereich des § 64 S. 1 GmbHG zeitraumbezogen und führt fast immer zu erheblichen Ansprüchen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München (17.1.19, 23 U 998/18) zu nahezu allen Aspekten einer solchen Haftungskonstellation Stellung genommen. |