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  • · Nachricht · Fördermittelberatung

    Corona-Krise: Fallstricke bei staatlichen Hilfen?

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Leser, Steuerberater und Sofort-Hilfe-Empfänger zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen auf die folgenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme der staatlichen Soforthilfen hinweisen: Der jeweilige Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Köln über das Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ (s. dazu IWW/BBP, 4/2020) enthält eine wichtige Regelung (siehe Nebenbestimmungen unter 3.), die Sie unbedingt beachten sollten. |

     

    • Auszug aus dem Bewilligungsbescheid

    2. Aufrechnungsverbot

    Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstigen Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

     

    3. Zweckbindung

    Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate.

     

    Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.3.20 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1.3.20 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.“

     

    Nebenbestimmungen

    Unter „II. Nebenbestimmungen“ ist unter anderem festgelegt:

    • 1. ...
    • 2. …
    • 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse …. unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen. Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
     
    • 4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und /oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
    • 5. … (enthält den Vorbehalt der bewilligenden Stelle, dass im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorzunehmen ist).
    • 6. „Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum des Bescheides) aufzubewahren.“
    • 7. … (enthält die Versicherung, dass alle im Antrag gemachten Angaben vollständig und richtig sind und jede Änderung unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen ist).
    • 8. … (enthält den Hinweis, dass der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe dem zuständigen Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung beizufügen ist).
      

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