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  • · Fachbeitrag · Jetzt besteht Handlungsbedarf

    Die Übergangsregelung für „Alt-Spekulationsverluste“ läuft Ende 2013 aus

    von StB WP Dipl.-Kfm. Eduard Kollar, Darmstadt

    | Sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus 2008 und früheren Jahren immer noch nicht ausgeglichen, dann besteht Handlungsbedarf. |

    1. Wo liegt das Problem?

    Nach der Übergangsregelung zu § 23 EStG besteht von Anfang 2009 bis Ende 2013 die Möglichkeit, dass die „Alt-Spekulationsverluste“ aus privaten Immobilien- und Wertpapiergeschäften sowohl mit neuen Spekulationsgeschäften nach § 23 EStG als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden können.

     

    Ab 2014 ist eine Verrechnung von „Alt-Spekulationsverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG möglich. In der Gesetzesfassung ab 2009 sind nämlich Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31.12.08 erworben wurden, ewig steuerverstrickt und gelten nunmehr als Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 EStG.

     

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