· Fachbeitrag · Altersvorsorgereformgesetz
Der Systemwechsel in der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027, Teil 2
von Lukas Hendricks, Steuerberater, Bonn
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 26, Nr. 156) hat der Gesetzgeber die seit 2002 bestehende „Riester“-Förderung grundlegend neu geordnet. Der zweite Teil des Beitrags zeigt, welche Änderungen es bei Zertifizierung, Transparenzpflichten und Anbieterwechsel gibt. Im Fokus stehen außerdem die Übergangsregelungen für bestehende Riester-Verträge, die Auszahlungsphase und das Wohnförderkonto. Für die Beratungspraxis besonders relevant sind individuelle Vergleichsrechnungen und die Grenzen zulässiger steuerlicher Beratung.
1. Zertifizierung sowie Kosten- und Informationstransparenz
Das Zertifizierungsverfahren wird digitalisiert und beschleunigt. Nach der Neufassung des § 5 AltZertG erteilt das BZSt die Zertifizierung künftig auf elektronischen Antrag, ohne die Vertragsunterlagen vorab vollständig inhaltlich zu prüfen. Der Anbieter versichert stattdessen die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Zertifizierung ergeht grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Dieser entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Zertifikatsübermittlung. Gegen eine Gebühr von 8.000 EUR ist auf Antrag weiterhin eine vollständige Vorabprüfung möglich. Wird eine Zertifizierung widerrufen, erhält der Vertragspartner ein sechsmonatiges Sonderkündigungsrecht mit unschädlicher Übertragungsmöglichkeit des Kapitals. Der Anbieter muss über die Rechtsfolgen informieren und ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung von Abschluss- und Vertriebskosten verpflichtet.
MERKE — Eine Zertifizierung stellt ausschließlich die formale Übereinstimmung mit dem AltZertG fest. Weder die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Produkts noch die Erfüllbarkeit der Anbieterzusage werden geprüft. |
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