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  • · Fachbeitrag · Altersvorsorgereformgesetz

    Der Systemwechsel in der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027, Teil 1

    von Lukas Hendricks, Steuerberater, Bonn

    Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 26, Nr. 156) hat der Gesetzgeber die seit 2002 bestehende „Riester“-Förderung grundlegend neu geordnet. Dieser Beitrag fasst die für die Beratungspraxis wesentlichen Änderungen zusammen und gibt Handlungsempfehlungen für die Mandantenbetreuung.

     

    Auf einen Blick

    • Die bisherige, gedeckelte Zulage weicht einer beitragsproportionalen Grundzulage von 50 % bzw. 25 % des Eigenbeitrags. Die maximale Zulage beträgt 540 EUR statt wie bisher 175 EUR.
    • Der unmittelbar förderberechtigte Personenkreis wird u. a. um Selbstständige nach § 15 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke und Minijobber erweitert.
    • Neben dem Garantieprodukt gibt es künftig das Altersvorsorgedepot, das kostenbegrenzte Standarddepot (Effektivkosten max. 1 %) und ein reines Auszahlungsprodukt.
    • Bestandsverträge genießen Bestandsschutz. Ein unwiderruflicher Wechsel in das neue Recht ist jederzeit möglich.
    • Das Inkrafttreten ist gestaffelt: Die organisatorischen Regeln treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die neue Produkt- und Förderwelt am 1.1.27 und die Vereinfachungen der Eigenheimrente sowie Folgeänderungen am 1.1.28.
     

    1. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

    Das Altersvorsorgereformgesetz stellt die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab dem Jahr 2027 auf eine neue Produkt- und Förderlogik um. Am 8.5.26 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt. Es wurde als „Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ im Bundesgesetzblatt (BGBl I 26, Nr. 156) verkündet. In einem eigenständigen Artikel wird zugleich das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) umfassend neu geordnet.