· Fachbeitrag · Zweiter Frühling für die GbR
Ein Jahr nach Inkrafttreten: Wie schlägt sich das neue Personengesellschaftsrecht?
von Georg Mehler, Notar und Mitglied der Landesnotarkammer Bayern
| Was haben eine Abiturfeier, eine ärztliche Gemeinschaftspraxis und eine private Vermögensverwaltung gemeinsam? Auf den ersten Blick wenig ‒ doch lassen sich die Rechte und Pflichten der jeweils Beteiligten übersichtlich, klar und verbindlich im Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regeln. Seit dem 1.1.24 gelten im deutschen Gesellschaftsrecht neue Regeln. Die wohl größte Neuerung ist, dass sich jede GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen kann. War die Reform im Sinne des Erfinders? |
1. Das neue Gesellschaftsregister
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat das Gesellschaftsrecht grundlegend reformiert. Ein häufiges Missverständnis betrifft die „Eintragungspflicht“: Diese greift nur, wenn die Gesellschaft im Grundbuch, Handels- oder Vereinsregister erscheint, etwa beim Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR. In diesem Fall ist die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister erforderlich. Eine GbR kann nach wie vor ohne Registereintragung entstehen, und zwar immer dann, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam ein Ziel verfolgen und ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis überschreiten. Der Schritt in die GbR ist bei sogenannten „Gelegenheitsgesellschaften“ häufig schneller, als den Beteiligten bewusst ist.
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Vor einigen Jahren landete ein Abiturjahrgang vor Gericht, weil das Abiballkomitee einer Band kurzfristig abgesagt hatte und diese die Gage einforderte. Das Urteil: Der Jahrgang galt als GbR, vertreten durch das Komitee, und alle Schüler mussten solidarisch für die Kosten aufkommen. |
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