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  • · Unternehmensrechtsrahmen

    Die „EU Inc.“ – Gesetzgebungsverfahren zwischen Anspruch und Realität

    Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

    von Dr. Sascha Genders, Estenfeld

    Im März 2026 hat die Europäische Kommission mit dem Vorschlag für das „28. Regime“ den Startschuss für einen einheitlichen europäischen Unternehmensrechtsrahmen gegeben. Die „EU Inc.“ als Kernstück ist eine neue optionale Rechtsform, um bestehende einzelstaatliche Gesellschaftsformen EU-weit zu ergänzen. Insbesondere Start-ups und innovative Unternehmen sollen durch den Abbau mitgliedstaatlicher Rechtsfragmentierungen gefördert werden. Die EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden digital gegründet werden können, ohne Mindestkapital auskommen und maximal 100 EUR Registrierungskosten verursachen. Weitere Ziele beziehen sich u. a. auf Digitalisierung, Governance und Finanzierung.

    1. Parlament und Rat sind am Zug

    Der Prozess der Entscheidungsfindung ist seit März vorangeschritten. Das Europäische Parlament (federführend ist der Rechtsausschuss unter Beteiligung weiterer Ausschüsse) und der Rat der Europäischen Union arbeiten parallel an Positionierungen. Die finale Position des Parlaments liegt noch nicht vor. Aus dem Berichtsentwurf des Berichterstatters René Repasi vom 29.6.26 werden zugleich mögliche Aspekte aus Sicht des Parlaments deutlich (iww.de/s16105):

     

    • Der Berichtsentwurf zielt mit Blick auf den Anwendungsbereich auf eine stärkere Fokussierung auf Start-ups und Scale-ups ab. Er sieht beispielsweise Zugangsvoraussetzungen und sektorspezifische Einschränkungen vor. So werden Branchen wie Baugewerbe/Bau, die Reinigung von Gebäuden, Straßen oder Verkehrsmitteln, Bewirtungsdienste, Schlachtung und Fleischverarbeitung, Heime oder Wach- und Sicherheitsdienste ausgeschlossen. Hierdurch wird der Grundgedanke der breiten Nutzbarkeit eingeschränkt.

     

    • Der Berichtsentwurf sieht außerdem ausdrücklich vor, dass das individuelle und kollektive Arbeits- oder Sozialrecht unberührt bleibt, um beispielsweise ein Unterlaufen von Mitbestimmungsrechten zu vermeiden. In Bezug auf die Mitbestimmung sollen die Rechte des Mitgliedstaats gelten, in dem die Beschäftigung stattfindet, nicht der Ort der Unternehmensregistrierung. Bei mehreren Orten sollen die höherwertigen Regelungen pauschal gelten.

     

    • Neu im Berichtsentwurf ist mit der „steward-owned EU Inc.“ („EU Inc. in Verantwortungseigentum“) eine Sonderform der „EU Inc.“ Die Idee dahinter ist die dauerhafte Trennung von unternehmerischer Kontrolle und wirtschaftlicher Beteiligung. Die Ausübung von Kontrollrechten durch „steward shares“ ist von den wirtschaftlich beteiligten Anteilseignern ohne Stimm- und Kontrollrechte („economic shares“) zu differenzieren. Die Umsetzung soll satzungsrechtlich verankert und fortlaufend dokumentiert werden.

     

    • Der Grundsatz einer möglichst einfach, schnell und digital zu gründenden Rechtsform wird begrüßt. Gleichzeitig relativiert der Berichtsentwurf den Ansatz der Gründung in 48 Stunden, indem das Zeitfenster auf zwei Werktage erweitert wird.

     

    • Entgegen dem Kommissionsvorschlag sieht der Entwurf eine Einschränkung in Sachen vereinfachtes Insolvenzverfahren vor, das restriktiver ausfallen soll. Dieses soll lediglich für Start-ups mit weniger als 100 Beschäftigten, höchstens 10 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme und weniger als 20 Gläubigern möglich sein. Einhergehend mit einer Erweiterung von Insolvenzgründen zielen die Vorschläge u. a. auf einen stärkeren Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz ab.

     

    • Weitere Vorschläge des Entwurfs betreffen
      • grenzüberschreitende Sitzverlegungen,
      • eine Ausweitung der über die öffentlichen Register verfügbaren Informationen zu den Unternehmen,
      • optionale administrative, gerichtliche oder notarielle Prüfungen und
      • Aspekte in Sachen Finanzierung.

    2. Erste Einschätzung und Ausblick

    Neben dem Parlament befasst sich auch der Rat der Europäischen Union mit dieser Thematik. Die Beratungen laufen. Es gibt den Aufruf, bis Ende 2026 eine Einigung zu erzielen. Im Anschluss kann die Verhandlung mit der Kommission (Trilog) erfolgen.

     

    Die aktuellen Entwicklungen zeigen bereits, wie ambitioniert das „28. Regime“ ist und welchen Zielkonflikt es gibt. Erste Einblicke in Rückmeldungen von Parlament und Rat bestätigen den erwarteten Spagat zwischen Einfachheit, Transparenz und Geschwindigkeit (u. a. durch Digitalisierung) einerseits und den nationalstaatlichen Interessen (u. a. mit Blick auf Schutz- und Kontrollmechanismen) andererseits. Wenn es nicht gelingt, den Ansatz einer neuen Gesellschaftsform im Sinne einer Gründungsdynamik einfach, schnell, digital und kostengünstig umzusetzen, droht ein Mehr an Bürokratie ohne echten Mehrwert (iww.de/s16106).

     

    Voraussichtlich im Frühherbst 2026 sind wesentliche Weichenstellungen durch das Parlament und den Rat zu erwarten. Ob es dazu kommt, ist heute unklar. Und selbst wenn es im Jahr 2026 zur Einigung kommt, soll die Verordnung nach aktuellem Stand erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Für Unternehmen bedeutet das, die Entwicklungen weiterhin zu beobachten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Erste Weichenstellung für ein „28. Regime“ wird erwartet, Genders, AStW 26, 288
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 273 | ID 50942997