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  • · Fachbeitrag · Keine Rückstellung für die künftige Wartung

    Öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Dürfen Unternehmen Rückstellungen bilden, weil ihre Fahrzeuge irgendwann gewartet oder überholt werden müssen ‒ obwohl die maßgebliche Betriebszeit noch gar nicht erreicht ist? Der BFH musste klären, ob eine öffentlich-rechtliche oder vertragliche Wartungspflicht den Beginn einer wirtschaftlichen Verursachung „in die Vergangenheit“ verlagert oder ob solche Aufwendungen ausschließlich den zukünftigen Weiterbetrieb ermöglichen ( BFH 19.2.25, XI R 11/22 ). |

    1. Entscheidung

    Im Fall einer auf eine bestimmte Betriebszeit abstellenden öffentlich-rechtlichen Wartungs-/Überholungspflicht von Triebzügen fehlt es ebenso wie bei einer privatrechtlichen Wartungspflicht an den Voraussetzungen einer Rückstellung, da weder ein Erfüllungsrückstand noch eine Verursachung in der Vergangenheit in Bezug auf die Wartungspflicht gegeben ist.

    2. Sachverhalt

    Eine GmbH betrieb Schienenpersonennahverkehr und nutzte geleaste Triebzüge. Sie betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit den örtlichen Verkehrsverbünden erbrachte sie Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Hierzu leaste die Klägerin als Leasingnehmerin dreiteilige und vierteilige Triebfahrzeuge vom Leasinggeber.