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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Keine Einwendungen im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin: Geschäftsführer haftet!

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Ist der Geschäftsführer einer insolventen GmbH im Prüfungstermin gemäß § 176 InsO nicht persönlich anwesend und macht er Einwendungen gegen Forderungen des Finanzamts lediglich im Vorfeld des Termins schriftlich geltend, gilt diese Forderung mangels persönlich erhobenem Widerspruch als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Der Geschäftsführer muss die bestandskräftige Steuerfestsetzung aufgrund der Drittwirkung gemäß § 166 AO im Rahmen eines Haftungsverfahrens gemäß § 69 AO gegen sich gelten lassen ( BFH 16.5.17, VII R 25/16, Abruf-Nr. 195404 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Weil nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters für das beklagte FA keine Quotenaussicht bestand, erließ das FA wegen rückständiger Lohnsteuer für die Monate August und September 2009 gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid. Dagegen machte der Geschäftsführer geltend, dass in den Monaten August und September 2009 tatsächlich gar keine Löhne gezahlt worden seien und damit auch keine Lohnsteuer geschuldet würde. Im Prüfungstermin (März 2010) war der Geschäftsführer nicht persönlich anwesend. Das FA meldete die gegenüber der GmbH bestehende Steuerforderung zur Tabelle an.

     

    Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid hatten keinen Erfolg. Die Inanspruchnahme gemäß § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO und § 191 Abs. 1 AO ist rechtmäßig. Weil die Richter an der Existenz der Lohnsteuerverbindlichkeit keine Zweifel hatten und der Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch zur Erfüllung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet war, wurde die Klage abgewiesen.

      

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