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  • · Fachbeitrag · Insolvenz- und Sanierungsrecht

    Standardansprüche des Insolvenzverwalters gegen Gesellschafter/Geschäftsführer

    von RA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Markus van Marwyk, Essen

    | Mündet die wirtschaftliche Krise in ein Insolvenzverfahren, stellt sich für den Unternehmer die Frage, welchen Risiken er nunmehr ausgesetzt ist. Nicht selten musste sich der Gesellschafter/Geschäftsführer der jetzt insolventen GmbH gegenüber den eingebundenen Banken verbürgen oder sonstige Sicherheiten stellen. Strafrechtliche Risiken bestehen überdies bereits dann, wenn eine rechtzeitige Antragstellung versäumt wurde (§ 15a Abs. 4 InsO). Durch den vorliegenden Beitrag soll ein kurzer Überblick über solche Ansprüche gegeben werden, die der Insolvenzverwalter standardmäßig prüft. |

    1. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche

    1.1 Stammkapital

    1.1.1 Einzahlung ausstehender Ansprüche

    Der Insolvenzverwalter prüft zunächst, ob das Stammkapital vollständig eingezahlt worden ist. Grundlage dafür ist der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit § 19 GmbHG. Häufig ist der Fall anzutreffen, dass bei Gründung der Gesellschaft nur die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen war und die ausstehende Hälfte erst nach Anforderung durch die Gesellschaft fällig wurde. Gerade auf diese ausstehende Hälfte des Stammkapitals werden erste Ansprüche des Insolvenzverwalters abzielen. Der einzahlungspflichtige Gesellschafter ist dem Insolvenzverwalter gegenüber in der Pflicht nachzuweisen, dass das Stammkapital ordnungsgemäß erbracht wurde.

     

    1.1.2 Kein Hin- und Herzahlen

    Das Stammkapital ist erst dann ordnungsgemäß erbracht, wenn es der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellt wurde. Das Stammkapital ist dann nicht ordnungsgemäß erbracht, wenn es aus dem Gesellschaftsvermögen wieder an den Gesellschafter geflossen ist. In der Praxis trifft man auf Fälle, in denen kurze Zeit nach Einzahlung des Stammkapitals sich den Kontoauszügen verdächtige Zahlungen entnehmen lassen. Findet das Stammkapital, auf welchen Kanälen auch immer, den Weg zum Gesellschafter zurück, stand es der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung. Entsprechendes gilt, wenn der Betrag darlehensweise und auch nur an eine andere Gesellschaft des Gesellschafters ausgekehrt wurde.

       

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