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  • · Fachbeitrag · Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

    Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ‒ ein Geschenk mit Nebenwirkungen

    von RA Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, Hannover

    | Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.20 (BGBl I 20, 569) hat es in sich. In Artikel 1 dieses Gesetzes findet sich die Aussetzung der Insolvenz-antragspflicht, in Artikel 2 werden diverse Maßnahmen im Gesellschaftsrecht getroffen ‒ beide Artikel sind wieder eigenständige Gesetze. In den Artikeln 3 bis 5 geht es um tiefe Eingriffe in das Vertragsrecht der Darlehen, der Miete und sonstiger Dauerschuldverhältnisse. Artikel 6 regelt die Laufzeit. Im Folgenden wird die Umgestaltung des Insolvenzrechts erläutert. |

    1. COVInsAG

    Der Titel des Gesetzes ist sperrig und so gefasst, dass die Tragweite der Veränderung nicht auf den ersten Blick erkennbar wird: Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ‒ COVInsAG). Die Abkürzung des Gesetzes weckt Hoffnung, als sei die Insolvenz ausgesetzt. Tatsächlich wird die Insolvenz aber keineswegs beseitigt, ja: sie wird durch das Gesetz überhaupt nicht beeinflusst. Lediglich die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist neu geregelt. Die Folgen daraus lassen sich erst absehen, wenn man den Kontext in das Blickfeld einbezieht.

     

    Die Vorschrift des § 1 ist das Herzstück des COVInsAG. Unter dem Titel „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ heißt es dort im ersten von drei bedeutsamen Sätzen: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30.9.20 ausgesetzt.“

     

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