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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Köln

    | Eine GmbH und ihr Geschäftsführer sind durch zwei Rechtsbeziehungen miteinander verbunden. Dies sind zum einen die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers und zum anderen die dienstvertragliche Beziehung. Beide Rechtsverhältnisse sind im Grundsatz voneinander unabhängig. Dies bedeutet, dass sowohl die Begründung als auch die Beendigung der einen Beziehung die andere unberührt lässt. Dieser rechtlichen Unabhängigkeit steht jedoch das praktische Bedürfnis gegenüber, eine Verbindung herzustellen. Der Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten, mit dieser Rechtssituation umzugehen. |

    1. Begründung und Beendigung der Organstellung

    Die Organstellung, also die Position eines mit gesetzlich definierten Kompetenzen ausgestatteten Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans der Gesellschaft, erwirbt der Geschäftsführer durch den Bestellungsakt. Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung fallen in den Aufgabenkreis der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Im Grundsatz sind die Gesellschafter in ihren diesbezüglichen Entscheidungen frei. Dies versteht sich bei der Auswahl und der Bestellung des Geschäftsführers fast schon von selbst, gilt aber in gleicher Weise für dessen Abberufung. § 38 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich ist. Im Grundsatz gilt daher, dass die Gesellschafter, ohne dass es dazu eines Grundes oder einer Begründung bedarf, den Geschäftsführer einer GmbH jederzeit seines Amtes, sprich seiner organschaftlichen Stellung entheben können.

     

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch gesellschaftsvertragliche Regelung die Abberufung gerade vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht wird (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Solche gesellschaftsvertraglichen Klauseln finden sich häufig für Gesellschafter-Geschäftsführer:

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