· Nachricht · Geldwäscheprävention
Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ab 1.3.26
| Um die Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen durch die Financial Intelligence Unit (FIU) effizienter zu gestalten, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die entsprechende Verordnung gilt ab dem 1.3.26 (s. auch PM BRAK 12.11.25). |
1. Bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen
Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG (GwG-Meldeverordnung ‒ GwGMeldV) sollen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die FIU abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich besser werden. Die Verordnung schafft bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen. Sie wurde am 1.9.25 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 25 Nr. 200) veröffentlicht und tritt am 1.3.26 in Kraft.
2. Vorgaben für die elektronische Übermittlung
Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten, maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die jeweiligen, dafür vorgesehenen Felder des Datenverarbeitungsverfahrens einzutragen. Anlagen sollen in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format der Meldung beigefügt werden. Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, stehen alternative Übermittlungswege zur Verfügung. Über diese informiert die FIU auf ihrer Website.
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