· Fachbeitrag · EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)
Wirtschaftsverbände fordern Nachbesserung und abermalige Verschiebung der EUDR
| Seit dem 29.6.23 ist die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) in Kraft, die nach einer Übergangszeit von 18 Monaten eigentlich ab dem 30.12.24 anzuwenden war. Nach einer einjährigen Verschiebung fordert die DIHK nun eine weitere Verschiebung und deutliche Nachbesserung der EUDR. |
1. Hintergrund und Stand der Dinge
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der EU werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 % der globalen Entwaldung gehen laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Mit dem Ansatz verbindlicher nachhaltiger unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden. Dazu regelt die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
Die EUDR (Verordnung [EU] 2023/1115, 31.5.23, ABL. L 150 vom 9.6.23, S. 206, www.iww.de/s11831) ist am 29.6.23 in Kraft getreten und sollte ursprünglich ab dem 30.12.24 von den Mitgliedstaaten angewendet werden. Nach Protesten der Mitgliedstaaten und Unternehmensverbände lenkte die EU jedoch ein und die EU-Kommission unterbreitete den Vorschlag, den Beteiligten mehr Zeit für die Vorbereitung auf die EUDR einzuräumen. Nachdem das EU-Parlament und der Ministerrat diesem Vorschlag Ende 2024 zugestimmt hatten, sind die Vorschriften der EUDR erst ab dem 30.12.25 für große Unternehmen und ab 30.6.26 für Klein- und Kleinstunternehmen anzuwenden (Jahn, BBP 24, 290).
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