· Fachbeitrag · Ende der doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Wichtige Änderungen bei der Grunderwerbsteuer aufgrund des 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes – Teil 2
von Prof. Dr. Stephan Peters, Hochschule für Finanzen NRW
Mit dem 9. StBerGÄndG (BGBl I 26, Nr. 197) hat der Gesetzgeber zugleich Neuerungen im GrEStG normiert. Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG erfasst den Share Deal abschließend beim Signing und beendet somit die Doppelbelastung, die aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft resultierte. In Teil 1 dieses Beitrags ( BBP 26, 225 ) wurde zudem deutlich, dass der Vorrang des Signings nur so weit reicht wie die Grundstückszurechnung nach § 1 Abs. 4a GrEStG. Teil 2 erprobt diese Linie anhand typischer Erwerbskonstellationen und nimmt sodann die flankierenden Änderungen in den Blick, deren praktische Bedeutung leicht unterschätzt wird.
1. Bemessungsgrundlage
Eine leicht zu übersehende Folgeänderung betrifft die Bemessungsgrundlage. Nach dem neu gefassten § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG ist bei einer Anteilsvereinigung mit vorgefasstem Plan zur Bebauung eines Grundstücks künftig (abweichend von § 157 Abs. 1 S. 1 BewG) auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG der Grundstückswert nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend. Wer eine Projektgesellschaft übernimmt und das Grundstück anschließend bebaut, wird also nicht mehr auf Grundlage des niedrigeren Werts des unbebauten Grundstücks besteuert. Diese Änderung ist die konsequente Kehrseite der Vorrangumkehr. Wenn die Besteuerung auf das Signing verlagert wird, muss auch dafür gesorgt werden, dass die künftige Bebauung nicht aus der Bemessungsgrundlage herausfällt.
Genauso ordnet die Begründung des Regierungsentwurfs die Neufassung auch ein. Die Änderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldnerschaft und der Verfahrensvorschriften werden dort ausdrücklich als Folgeänderungen des neuen § 1 Abs. 3b GrEStG bezeichnet, die durch die Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts erforderlich geworden sind (BR-Drs. 40/26, 113; BT-Drs. 21/4550, 37). Der neu gefasste § 8 Abs. 2 S. 2, S. 3 GrEStG erstreckt den Ansatz des Fertigstellungswerts dementsprechend auf Fälle, in denen das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang i. S. d. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung beruht.
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