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  • · Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung

    Profil, Qualifikation und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO

    von RA Thomas Feil, Hannover

    | Dank der Datenschutzgrundverordnung stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden soll oder gar muss. Die DSGVO schreibt vor, dass unter bestimmten Gegebenheiten zwingend ein Datenschutzbeauftragter eingestellt werden muss. Ergänzend dazu gilt in Deutschland das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das ebenfalls einige Richtlinien zum Thema Datenschutzbeauftragter festlegt. |

    1. Vorgaben der DSGVO und des BDSG

    Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird unter zwei Voraussetzungen notwendig. Einerseits ist sie geboten, wenn eine der in Art. 37 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen vorliegt. Diese besagen, dass zwangsläufig ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird.

     

    Eingeschränkt wird dies jedoch auf den Bereich, soweit die Kerntätigkeit vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in der Umsetzung solcher Verarbeitungen liegen und deren Umfang und Zwecke eine Überwachung von Betroffenen erfordern oder soweit bei der Verarbeitung besonders sensible Datenkategorien, wie Verurteilungen und Straftaten, Gegenstand sind.

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