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  • · Fachbeitrag · Datenschutz im Unternehmen

    Nennung des Datenschutzbeauftragten auf der Internetseite?

    | Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist nicht geregelt, dass ein Datenschutzbeauftragter auf der Internetpräsentation eines Unternehmens oder einer Behörde benannt werden muss. |

     

    In seinem sechsten Tätigkeitsbericht vertritt der sächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung, dass eine Pflicht zur Erwähnung des Datenschutzbeauftragten im Internet nicht besteht. Zwar fordert § 4 f Abs. 5 Satz 2 BDSG, dass Betroffene sich jederzeit an den Beauftragten für Datenschutz wenden können. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auf der Website einer Behörde oder eines Unternehmens Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten aufgeführt sein müssen.

     

    Allerdings kann es für Unternehmen und auch Behörden ein wichtiger Teil der Außendarstellung sein, wenn zum einen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten dokumentiert wird und darüber hinaus Kontaktdetails veröffentlicht werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 111 | ID 42673538

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