Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Bürokratieabbau

    Bundeskabinett beschließt Erleichterungen beim Lieferkettengesetz

    | Am 3.9.25 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Ziel ist, Unternehmen durch Abschaffung von Berichtspflichten über die Beachtung von Sorgfaltspflichten von Bürokratie zu entlasten. Bußgelder sollen nur noch ausnahmsweise verhängt werden. |

    1. Lieferkettengesetz seit 1.1.23 in Kraft

    Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ‒ LkSG) ist am 1.1.23 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt. Das LkSG galt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, seit 1.1.24 auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Das LkSG ist zeitlich vor der entsprechenden EU-Richtlinie in Kraft getreten und geht inhaltlich zum Teil über die EU-Vorgaben hinaus. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen.

    2. CSDDD der EU seit 25.7.24 in Kraft

    Auf europäischer Ebene ist am 25.7.24 die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive ‒ CSDDD) in Kraft getreten. Sie war eigentlich bis Ende Juli 2026 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Diese Frist zur Umsetzung in nationales Recht wurde auf Intervention der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ (RL EU 2025/794) um ein Jahr bis zum 26.7.27 verlängert. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an.