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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Restaurant nach der „30/70-Methode“

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Der BFH hat bestätigt, dass die Beweiskraft der Buchführung aufgrund fehlender Vorlage von Programmierunterlagen zur verwendeten Registrierkasse erschüttert wird. Die vorgenommene Schätzung nach der 30/70 Methode sei ebenso wenig zu beanstanden, wie die Übertragung des für ein Jahr des Prüfungszeitraums ermittelten Rohgewinnaufschlags auf den gesamten Prüfungszeitraum. Eine Pflicht des FG zur Durchführung einer, über die schon vom FA vorgenommene Ausbeutekalkulation hinausgehenden Geldverkehrsrechnung sahen die Richter nicht ( BFH 11.1.17, X B 104/16, Abruf-Nr. 192386 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war Betreiber eines Speiserestaurants und vereinnahmte die Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung konnten die zu der Registrierkasse gehörenden Organisationsunterlagen, Bedienungsunterlangen, Programmieranleitung und Programmabrufe nach jeder Änderung der Kasse nicht nachgewiesen werden. Auch weitere Anweisungen zur Programmierung der Kasse lagen nicht vor. Die durch die Kasse erstellten Rechnungen sowie die im Rahmen des Tagesabschlusses aufgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (BWA, Ausdrucke, Trainingsspeicher, Kellnerberichte) wurden nicht aufbewahrt. Vorgelegt werden konnte lediglich der Tagesbericht. Die Einnahmen und Ausgaben seien vom Steuerberater zum Monatsende verbucht und Löhne bar bezahlt worden.

     

    Das FA bewertete die Buchführung im gesamten Prüfungszeitraum 2006 bis 2012 als nicht ordnungsgemäß und führte eine Kalkulation durch. Dabei ermittelte die Prüferin auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen ein Verhältnis von Speisen zu Getränken von 70 % zu 30 % und legte für die Getränke durch Ausbeutekalkulation für das Jahr 2012 einen Gesamtrohgewinnaufschlag von 320 % fest. Weil das Verhältnis von Speisen zu Getränken im Prüfungszeitraum nahezu unverändert blieb, übertrug das FA diesen Wert auf den gesamten Prüfungszeitraum. Einspruch und Klage waren erfolglos, sodass der Steuerpflichtige die Zulassung der Revision begehrte.

     

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