· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Prüfungsanordnung: Nichtigkeitsfeststellung erfordert besonderes Feststellungsinteresse
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Wenn der Steuerpflichtige die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung gerichtlich feststellen lassen will, erfordert dies ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 FGO. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt wurden, sodass im gerichtlichen Verfahren gegen diese Bescheide die Nichtigkeit zu klären ist. Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Finanzbehörden die Bescheide erlassen haben ( BFH 11.3.25, IX R 30/22, Abruf-Nr. 247759 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger veranstaltete in den Streitjahren 2012 bis 2015 Musik-Festivals. Die von ihm engagierten Künstler und Produktionsgesellschaften unterlagen mit ihrer Gage dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a Abs. 1 EStG, sodass er in diesem Zusammenhang einbehaltungs-, anmeldungs- und abführungspflichtig war. Das für den ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt ordnete am 15.9.15 für die Jahre 2012 bis 2014 bei ihm eine Lohnsteuer-Außenprüfung an, die sich auch auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckte. Durch eine weitere Prüfungsanordnung vom 30.5.16 wurde die Prüfung vom FA, die ebenfalls den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG erfasste, auf das Jahr 2015 ausgedehnt. Beide Prüfungsanordnungen griff der Kläger nicht mit dem Einspruch an. Mit einem Haftungsbescheid wurde der Kläger sodann vom FA für nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte Steuern nach § 50a Abs. 1 EStG betreffend die Jahre 2012 bis 2013 in Anspruch genommen. Das BZSt forderte von ihm mit Nacherhebungsbescheid Steuern gemäß § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2014 bis 2015 nach.
Beachten Sie | Durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform (10.8.09, BGBl I 09, 2702) wurde mit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 FVG bzw. durch die Verordnung vom 24.6.13 (BGBl I 13, 1679) die Zuständigkeit des BZSt im Hinblick auf § 50a Abs. 1 EStG für nach dem 31.12.13 zufließende Vergütungen geschaffen (Faltings in Schwarz/Pahlke/Keß, § 5 FVG, Rn. 25; BFH 20.12.23, I R 21/21, Abruf-Nr. 240821). Die heutige Fassung erfuhr § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 FVG durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidungen und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (25.6.21, BGBl I 21, 2056).
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