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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Wichtige Punkte zur Sozialversicherungsprüfung: Prüfzeitraum und Verjährung

    von Rentenberater, Dipl.-Verw. (FH) Jörg Romanowski, NAUTILUS Fortbildung Recht & Steuern GmbH, Hemmingen

    | Zu den wichtigen Punkten rund um die Sozialversicherungsprüfung gehören Kenntnisse über den Prüfzeitraum und zu den Verjährungsregelungen. Sowohl für Gläubiger wie auch Schuldner ist das Wissen über die gängigen Verjährungsfristen wichtig. BBP fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Berater und Mandant parat haben müssen. |

    1. Rechtsgrundlage

    Der Gesetzgeber hat die Verjährung für sämtliche Ansprüche aller Sozialversicherungsträger (= SV-Träger) einheitlich im § 25 SGB IV wie folgt geregelt: Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

     

    Daraus leitet sich dann auch der grundsätzliche Prüfungszeitraum ab. Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erfolgt nach § 28p Abs. 1 SGB IV spätestens alle vier Jahre, um so zu verhindern, dass Zeiträume ungeprüft verjähren könnten.

         

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