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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Das Richtsatzurteil des BFH und seine möglichen Auswirkungen auf die Praxis

    von Dipl. Finw. (FH) Tobias Teutemacher und Dipl. Finw. (FH) Patrick Krullmann

    | „Eine Diskothek ist kein Restaurant“: In einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, bei denen die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF für Gastronomiebetriebe zugrunde gelegt wurden. Diese Vorgehensweise wurde nun vom BFH (18.6.25, X R 19/21, Abruf-Nr. 250345 ; Pressemitteilung Nr. 60/25 vom 25.9.25) kritisiert. Gegenüber dem äußeren Betriebsvergleich haben laut BFH genauere Schätzungsmethoden wie z. B. der innere Betriebsvergleich Vorrang. |

    1. Anforderungen an gängige Schätzungsmethoden

    Bereits vor über zehn Jahren gab es ein ähnlich mit Spannung erwartetes Urteil des BFH zu einer bis dahin gängigen Schätzungsmethode bei steuerlichen Außenprüfungen (BFH 25.3.15, X R 20/13, BStBl II 15, 743, Abruf-Nr. 178301). Damals ging es um die Anforderungen an die Schätzung mittels Zeitreihenvergleich (ZRV) bei einem Gastronomiebetrieb in von einer Brauerei angemieteten Räumen. Auch wenn nach dem damaligen Urteil viele den ZRV für „gestorben“ erklärten, gab der X. Senat hier genaue Vorgaben zur Anwendung des ZRV als Schätzungsmethode. Ein „technisch korrekt durchgeführter“ ZRV kann demnach bei einer sowohl formell als auch materiell unrichtigen Buchführung als Schätzungsmethode im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, sofern keine andere geeignetere Schätzungsmethode anwendbar ist. Der BFH führte damals eine dreistufige Prüfungsfolge ein:

     

    • 1. Fallkonstellation: ZRV als Nachweis materieller Mängel ungeeignet; keine Schätzungsbefugnis