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  • · Fachbeitrag · Beratung in der Krise

    Unternehmensnachfolge in der Pandemie

    von Dr. Christian von Oertzen und Dr. Philipp Windeknecht

    | Die Corona-Pandemie stellt sowohl derzeit geplante als auch in den letzten Jahren vollzogene Unternehmensnachfolgen vor große Herausforderungen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen der Pandemie. |

    1. Einführung

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen(sbeteiligungen) die Regelverschonung (85 %) oder unter strengeren Bedingungen die Optionsverschonung (100 %) vor (§ 13a Abs. 1, 10 ErbStG). Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur für begünstigte Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR von einem Schenker/Erblasser innerhalb eines Zehnjahreszeitraums. Liegt der Erwerb oberhalb dieser Wertgrenze, kann der Erwerber nur bei positiver Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) oder mithilfe des Abschmelzmodells (§ 13c ErbStG) von der Steuerbegünstigung profitieren.

     

    Die Verschonung für das Betriebsvermögen ist jedoch auch nach dem Erwerb an gewisse Voraussetzungen gebunden, die bei beantragter Optionsverschonung bis zu sieben Jahre nachgehalten werden müssen: Ein gewisses Niveau der Lohnsumme im Unternehmen darf gem. § 13a Abs. 3 ErbStG nicht unterschritten werden und die erworbene Unternehmensbeteiligung muss gem. § 13a Abs. 6 ErbStG „aufrechterhalten“ werden.

     

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