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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit?

    von RA Martin Brilla, FA für Verwaltungsrecht, Aachen

    | Das Sinken des Krankenstandes in 2012 laut der offiziellen GKV-Statistik ändert nichts daran: Immer wieder gibt es Fälle, in denen an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Zweifel bestehen. Dies ist ärgerlich, weil der Arbeitgeber durch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung einseitig wirtschaftlich belastet wird. Trotzdem sollte man nicht voreilig handeln, wenn man am Ende keine böse Überraschung erleben will. Denn manches beurteilen die Gerichte anders, als man dies mitunter erwartet. |

    1. Die Krankmeldung

    Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Diese besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“, § 121 BGB) mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG), damit sich der Arbeitgeber auf das Fehlen des erkrankten Arbeitnehmers einstellen und so etwa seine Arbeitsaufgaben neu verteilen kann. Deshalb darf der Arbeitnehmer nicht auf eine ärztliche Diagnose warten, sondern muss die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit selbst abschätzen. Stellt sich nach dem Arztbesuch heraus, dass die frühere Angabe falsch ist, muss er den Arbeitgeber erneut informieren. Besteht die Erkrankung des Arbeitnehmers über den von ihm ursprünglich genannten Zeitraum hinaus fort, muss er sich unverzüglich erneut krankmelden, also bereits dann, sobald er dies absehen kann.

     

    Angaben über die Art der Erkrankung muss der Arbeitnehmer nur dann 
machen, wenn der Arbeitgeber daran ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse hat, nämlich wenn

           

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