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  • 14.06.2013 · IWW-Abrufnummer 133009

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.03.2013 – 5 K 1875/10

    Beim Kreditkartengeschäft wird mit
    der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG
    bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die
    ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das
    Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den
    Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit
    der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im
    Zeitpunkt der Belastung des Kontos.


    Tatbestand
    Streitig ist, ob die Aufwendungen
    des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25.
    Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen
    mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen
    Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997
    abgezogen werden können.
    I.
    Das Verfahren befindet sich im
    zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision
    des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 - im
    Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an dieses
    zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil
    des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des
    Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
    Das FG sei im Lichte der späteren
    Rechtsentwicklung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die
    Reisekosten bei einer gemischt veranlassten Auslandsreise grundsätzlich
    aufgeteilt werden könnten. Es habe auch zu Recht angenommen, dass der Umfang
    des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden könne. Es habe jedoch
    verkannt, dass vor der Schätzung an Hand objektiver Umstände festgestellt
    werden müsse, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst gewesen
    sei. Daran fehle es. Entsprechende Feststellungen habe das FG nach eigener
    Darstellung nicht getroffen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger
    den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und habe die berufliche
    Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst „geschätzt”. Insoweit fehle es
    im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten, an Hand derer sich das Gericht eine
    begründete Überzeugung vom Vorliegen eines beruflich veranlassten
    Reisezeitanteils habe bilden können. An die gegenteilige „Überzeugung” des FG
    sei der BFH nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie nicht mit ausreichenden
    Tatsachen unterlegt sei.
    Die Sache sei nicht spruchreif. Der
    Senat könne an Hand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht sicher
    ausschließen, dass die Reisekosten des Klägers zumindest teilweise betrieblich
    veranlasst gewesen seien. Soweit das FG aus seiner Sicht auch festgestellt
    haben sollte, dass der Kläger den Sachverhalt nicht weiter substantiieren
    könne, schließe dies entsprechende Feststellungen nicht aus. Im Streitfall sei
    das FG nämlich gehalten gewesen (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO), die anderen
    Reiseteilnehmer von Amts wegen zu befragen, um sich die für die Entscheidung
    notwendige tatsächliche Überzeugung zu bilden. Dies werde es ergebnisoffen im
    zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Es sei auch zu prüfen, ob die
    Reiseaufwendungen erst im Veranlagungszeitraum 1997 und nicht schon 1996
    abgeflossen seien.
    II.
    Der Kläger ist Steuerberater und
    mit Geschäftssitz in I selbständig tätig. Seine Ehefrau ist in seiner
    Steuerberaterkanzlei als Angestellte beschäftigt. Der Kläger ermittelte seinen
    Gewinn im Streitjahr 1997 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Betriebseinnahmen
    in Höhe von ... DM standen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM gegenüber.
    Hiernach erzielte der Kläger im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von ...
    DM. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt
    9.600,40 DM. Hierin waren die Kosten für die Flüge von Frankfurt am Main via
    Dubai nach Hongkong und Bangkok und zurück sowie die Kosten für die
    Hotelaufenthalte in Hongkong und Bangkok allein des Klägers in Höhe von
    insgesamt 7.523,00 DM enthalten. Ausweislich der Rechnung des X vom 9. Dezember
    1996 wurde der Betrag in Höhe von 7.523,00 DM per Visa-Card bezahlt. Am 8.
    Januar 1997 wurde dieser Betrag nach der Mitteilung der Belastung vom 3. Januar
    1997 auf dem Konto 4531 gebucht.
    Mit unter dem Vorbehalt der
    Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 17. März 1999
    veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß
    und setzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest (EStA 1997, Bl. 17).
    Im Zuge der beim Kläger im Jahr
    2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999
    erkannte der Prüfer die Kosten der Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe
    von 7.523,00 DM in seinem Bericht vom 4. August 2000 nicht an. Nach Auffassung
    des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die
    Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers an der Reise teilgenommen habe, wobei
    die für sie angefallenen Kosten privat behandelt worden seien, wie auch der
    Reisetermin vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 und der Umstand, dass die
    Kosten der Reise dem Mandanten nicht weiterberechnet worden seien, obwohl es
    erfahrungsgemäß üblich sei, dass Kosten dieser Größenordnung, die auf Anlass
    des Mandanten entstanden seien, dem Mandanten auch weiterberechnet würden.
    Zu den vom Prüfer beanstandeten
    Reisekosten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2000 ausführlich
    Stellung. Hierauf wird verwiesen.
    Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO
    geändertem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober
    2000 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von ...
    € fest. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit setzte er in
    Höhe von ... DM an, wobei er die im Streit befindlichen Reisekosten nicht
    berücksichtigte. Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
    Gegen den Bescheid legte der Kläger
    Einspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in seiner
    Stellungnahme vom 26. August 2000.
    Mit
    Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001
    wies der Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück. Auf die
    Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
    Hinsichtlich der bei Gericht am 3.
    April 2001 eingegangenen Klage wird auf die Klagebegründung im ersten
    Rechtsgang verwiesen.
    Auf Anforderung des Gerichts hat
    der Kläger am 15. August 2010 nochmals eine detaillierte Reisebeschreibung
    vorgelegt (FG-Akte, Bl. 95 ff.). Auf diese wird verwiesen.
    Der Kläger beantragt sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid für
    1997 vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März
    2001 dahin gehend zu ändern, dass die Reisekosten in Höhe von 7.523,00 DM als
    weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte verwies im ersten
    Rechtsgang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
    Mit Beweisbeschluss vom 7. Januar
    2013 sind die Ehefrau des Klägers sowie die Eheleute W als Zeugen geladen
    worden (FG-Akte, Bl. 121). Auf den Beweisbeschluss wird verwiesen. Mit
    Beschluss vom 13. März 2013 ist dieser aufgehoben worden, nachdem die
    Beteiligten am gleichen Tag auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
    Gründe
    Die Klage hat keinen Erfolg. Der
    angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1997 und die Einspruchsentscheidung
    sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100
    Abs. 1 S. 1 FGO). Dem Betriebsausgabenabzug der Reisekosten gemäß § 4 Abs. 4
    EStG steht schon entgegen, dass die Aufwendungen für sie nicht im Streitjahr
    1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen sind.
    I.
    1. Bei der Ermittlung des Gewinns
    durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG handelt es sich um
    eine Zufluss- und Abflussrechnung im Sinne des § 11 EStG. Hiernach sind die
    Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
    Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Betriebsausgaben im
    Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
    geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Begriffe des Zuflusses (§ 11
    Abs. 1 S. 1 EStG) sowie des Abflusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG) korrespondieren
    miteinander und sind beide durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen
    Verfügungsmacht gekennzeichnet. Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf
    an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die
    wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl.
    auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008126). Die
    Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles
    Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom
    7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
    2. Bei der Zahlung mittels
    Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg
    (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG-Kommentar, 31. Aufl. (2012), § 11 Rn. 36). Bei
    der Kreditkarte fallen - wie bei der Scheckbegebung - zwar Leistungs- und
    Erfüllungszeitpunkt auseinander. Jedoch dient die Kreditkarte als
    Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr, während ihre Kreditfunktion
    nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich Folge der banktechnischen
    Behandlung ist. Der Kreditkarteninhaber hat mit der Unterzeichnung des
    Abrechnungsbelegs alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg
    herbeizuführen. Mit der Unterschriftsleistung fließt deshalb der Betrag beim
    Kunden ab (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Bd. IV
    (§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 „Kreditkarte”).
    3. In den nachfolgenden
    Entscheidungen hat der BFH bei der Begleichung einer Forderung mittels
    Überweisung, mittels Scheckbegebung und durch Novation zum Abflusszeitpunkt
    gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG Ausführungen gemacht:
    Mit Urteil vom 24. September 1985
    hat der BFH entschieden, dass bei der Übermittlung eines Schecks die
    Leistungshandlung dann bewirkt ist, wenn sich der Übermittelnde seiner
    uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat
    (BFH-Urteil vom 24. September 1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284).
    Mit Urteil vom 11. August 1987 hat
    der BFH festgehalten, dass unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung
    bewirkt werden, grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des
    Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen sind (BFH-Urteil vom
    11. August 1987, IX R 163/83, BStBl II 1989, 702).
    Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 hat
    der BFH schließlich unter Bezugnahme auf die beiden eben genannten
    Entscheidungen zum Zeitpunkt des Abflusses von Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs.
    2 S. 1 EStG ausgeführt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV
    2000, 825), dass ein Abfluss von Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG auch
    durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
    bewirkt werden kann, auf Grund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen
    Rechtsgrund (in der Regel auf Grund eines Darlehens) geschuldet werden soll. In
    dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den
    geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als
    ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (=
    Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des
    neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als
    Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII
    R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 20).
    Ob sich die Novation als Ausdruck
    der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, wird nach höchstrichterlicher
    Rechtsprechung regelmäßig danach beurteilt, ob die Schuldumschaffung im
    Interesse des Gläubigers liegt. Der BFH hat jedoch wiederholt betont, dass es
    sich bei der Interessenabwägung lediglich um ein Indiz für die wirtschaftliche
    Verfügungsmacht handelt. Dieses Indiz kann für die Frage der Verschaffung der
    wirtschaftlichen Verfügungsmacht dann geeignet sein, wenn sich ein
    überwiegendes Interesse der einen Vertragspartei deutlich feststellen lässt
    (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 21).
    Im vom BFH entschiedenen Fall kam es für die Frage, ob der Schuldner die
    wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von ihm geschuldeten Betrag verloren
    hatte, des Weiteren darauf an, ob die Novation Ausdruck der freien
    Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Betrag
    gewesen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O.,
    juris-Ausdruck Rn. 23).
    4. Beim Zahlungsdienstevertrag ist
    gemäß § 675f Abs. 3 BGB Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder
    Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrunde liegenden
    Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz versteht
    hierunter den tatsächlichen Geldfluss (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar,
    72. Aufl. (2013), § 675f Rn. 16). In der § 675f Absatz 3 BGB zugrunde liegenden
    Bundestagsdrucksache vom 21. September 2009 wird als „Zahlungsvorgang”,
    ausdrücklich die Bereitstellung von Bargeld- oder Buchgeldbeträgen als
    tatsächlicher Geldfluss bezeichnet (vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 102 ” zu Absatz
    3”).
    II.
    1. Unter Zugrundelegung dessen geht
    der Senat davon aus, dass die vom Kläger für die Auslandsreise nach
    Hongkong/Bangkok vom 25. Dezember 1996 bis zum 5. Januar 1997 geltend gemachten
    Betriebsausgaben in Höhe von 7.523,00 DM im Rahmen der von ihm seiner
    Gewinnermittlung zugrunde gelegten Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs.
    3 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 mit
    der Folge gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG abgeflossen sind, dass die Klage schon
    aus diesem Grund keinen Erfolg hat.
    Zwar hat der Kläger die Reisekosten
    für die Reise nach Hongkong/Bangkok in Höhe von 7.523,00 DM ausweislich des
    Buchungsvermerks auf der Mitteilung vom 3. Januar 1997 über die Belastung am 8.
    Januar 1997 gebucht. Indes sind die Mitteilung der Belastung und der Zeitpunkt
    der Buchung nicht die den Abfluss der Reisekosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1
    EStG bestimmenden Faktoren. Der Abfluss der Reisekosten ist nach der
    vorliegenden Rechnung der Firma X über 7.523,00 DM vielmehr bereits spätestens
    am 9. Dezember 1996 erfolgt. Denn aus der Rechnung ergibt sich, dass die
    Zahlung mittels Visa-Card - „Bezahlt per Visa-Card” - erfolgte. Mit der
    Kartenzahlung geht nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Karteninhaber,
    Kartenunternehmen und dem die Leistung erbringenden Unternehmen zwingend die
    Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber einher, den sodann
    das Vertragsunternehmen des Kartenausstellers diesem vorlegt, woraufhin der
    Kartenaussteller an dieses zahlt und den gezahlten Betrag vom Konto des
    Karteninhabers einzieht.
    Nach den oben aufgeführten
    Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand,
    dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als
    „Zahlungsvorgang” ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als
    tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August
    1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985
    (IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal
    festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des
    Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der
    Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der
    Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde
    verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der
    Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges
    durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am
    9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages
    vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht
    über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.
    Dass der Abfluss der dem Kläger
    entstandenen Reisekosten mit der Hingabe der Kreditkarte und der damit aufgrund
    der vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten an dem Kreditkartengeschäft
    einhergehenden Unterzeichnung des Belastungsbeleges erfolgt ist, ergibt sich
    insbesondere daraus, dass die Kreditkarte vornehmlich als Zahlungsmittel im
    bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Durch ihre Verwendung wird im
    Valutaverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer
    alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Dass über das
    Valutaverhältnis zwischen Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer hinaus
    noch ein Deckungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und
    Kreditkartenunternehmen besteht, dass letztlich der banktechnischen Abwicklung
    des dem Leistungsempfänger gewährten Kredites seitens des
    Kreditkartenunternehmens dient, führt ebenfalls nicht dazu, dass der
    Leistungsempfänger mit der Verwendung der Kreditkarte und der Unterschrift des
    Belastungsbeleges nicht bereits das Erforderliche zur Herbeiführung des
    Leistungserfolges getan hat (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach,
    EStG-Kommentar, Bd. IV (§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 u„Kreditkarte” und Kramer
    in: Bordewin/Brandt, EStG-Kommentar, Band 4 (§§ 10b-15), § 11 Rn. 53
    „Kreditkarte”).
    Ungeachtet der Vergleichbarkeit von
    der mit Kreditkarte mit der mittels Überweisung oder mittels Scheck beglichenen
    Rechnung ist die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus der Rechnung vom 9.
    Dezember 1996 über die Reiseleistungen überdies durch den mittels Visa-Card neu
    begründeten Kreditvertrag umgeschafft worden. In dieser Schuldumschaffung
    (Novation) von Reisevertrag zu Kreditvertrag liegt im Streitfall ebenfalls die
    Verfügung des Schuldners - hier des Klägers - über den geschuldeten Betrag,
    wobei die Novation einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der
    Schuldner die Altschuld - hier die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem
    Reisevertrag - durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger - hier
    das Reiseunternehmen - den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen
    Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur
    Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a.
    a. O., juris-Ausdruck Rn. 20 und 21). Ob die Novation hierbei die Verschaffung
    der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, hat der BFH in seinem Urteil
    vom 7. Dezember 1999 zudem davon abhängig gemacht, ob die Schuldumschaffung im
    Interesse des Gläubigers gelegen hat. Im Streitfall hat die Bezahlung der
    Reiserechnung per Visa-Card im Dezember 1996 gerade auch im Interesse des
    Reiseunternehmens gelegen und ist zudem Ausdruck der freien
    Dispositionsbefugnis von Kläger einerseits und Reiseunternehmen andererseits
    gewesen.
    Dies ergibt sich bereits aus dem
    Umstand, dass bei Kreditkartensystemen sowohl der Schuldner als auch der
    Gläubiger in vertraglicher Beziehung zu dem Kreditkartenaussteller steht. So
    wird im Deckungsverhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller ein sog.
    Emissionsvertrag geschlossen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl.
    (2013), § 675f, Rn. 44). Im sog. Zuwendungsverhältnis steht das
    Vertragsunternehmen mit dem Kreditkartenaussteller durch den sog.
    Akquisitionsvertrag in vertraglicher Beziehung, wobei sich das
    Vertragsunternehmen verpflichtet, die Kreditkarte als Zahlungsmittel anzunehmen
    (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 45). Zur
    Erfüllung der Zahlungsverpflichtung unterzeichnet der Karteninhaber sodann im
    Valutaverhältnis einen Belastungsbeleg. Das Vertragsunternehmen - hier das
    Reiseunternehmen - als Zahlungsempfänger reicht diesen sodann bei dem die
    Kreditkarte ausstellenden Unternehmen ein, wodurch die Zahlung ausgelöst wird
    (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 47).
    Insbesondere die bei Kreditkartengeschäften zwischen Kreditkartenaussteller und
    Vertragsunternehmen zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen im sog.
    Zuwendungsverhältnis machen hierbei deutlich, dass die Schuldumschaffung im
    Sinne der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung vornehmlich im
    Interesse des Gläubigers erfolgt, zumal er hierdurch gegenüber dem
    Kreditkartenaussteller - wenn auch um einen Abschlag für dessen Leistung
    geminderten - in jedem Fall aber gesicherten Anspruch auf Zahlung erlangt.
    Eingedenk dessen ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch die
    Schuldumschaffung des Reisevertrages in einen Kreditvertrag dem
    Reiseunternehmen im Streitfall spätestens am 9. Dezember 1996 verschafft
    worden.
    Damit ist der Abfluss des mittels
    Kreditkarte gezahlten Betrages in Höhe von 7.523,00 DM gemäß § 11 Abs. 2 S. 1
    EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im nicht im Streit befindlichen
    Veranlagungsjahr 1996 erfolgt. Dies hat zur Folge, was die Beteiligten bislang
    nicht berücksichtigt haben, dass die streitige Betriebsausgabe für die
    Auslandsreise nicht im Jahr 1997, sondern gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bereits
    Jahr 1996 abgeflossen ist und demzufolge im Streitjahr 1997 von vornherein
    keine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG hat finden
    können.
    2. Sind die streitigen Reisekosten
    aber bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen, kommt es im Streitjahr 1997
    nicht darauf an, ob diese gemäß § 4 Abs. 4 EStG in voller Höhe betrieblich oder
    anteilig auch privat veranlasst gewesen sind. Aus diesem Grund hat der Senat
    den Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 mit Beschluss vom 13. März 2013
    aufgehoben.
    Die Kostenentscheidung -
    einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - folgt aus §§ 135 Abs. 1,
    143 Abs. 2 FGO. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die
    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1
    EStG vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die im Streitfall
    maßgebliche Rechtsfrage, wann bei mittels Kreditkarte bezahlten Rechnungen der
    Abfluss der Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt worden ist,
    das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
    des Rechts berührt (vgl. Ruban in: Gräber, Kommentar zu FGO, 7. Aufl. (2010), §
    115 Rn. 23 m. w. N.).

    VorschriftenEStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1

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