08.01.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.09.2000 – 4 K 1541/98 Z, EU
-Nichtgemeinschaftswaren, die dem inländischen Empfänger nach Gestellung bei dem Zollamt zur vorübergehenden Verwahrung überlassen worden sind, werden durch Entfernung vom zugelassenen Lagerungsort auch dann mit der Folge der Entstehung der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuer der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn der neue Aufenthaltsort der Waren durch das Zollamt zeitnah festgestellt werden kann.
-Die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz setzt voraus, dass die Zollschuld durch ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Am 14. September 1997 wurden beim Hauptzollamt 2.950 Stück Textilwaren aus Polen gemäß Ladeliste in das externe Versandverfahren übergeführt - T1 - 3529 -. Als Empfänger der Waren wurde der Kläger angemeldet. Diese Textilwaren wurden am 15. September 1997 gemeinsam mit dem Versandschein T1 - 3529 beim beklagten Hauptzollamt - Zollamt - gestellt. Nachdem die Waren teilweise beschaut worden waren, wurden diese dem Kläger zur vorübergehenden Verwahrung in seinem Betrieb in . . . überlassen. Dem Kläger wurde vom Zollamt . . . ein schriftlicher Hinweis erteilt, dass die Waren unverändert und vollständig einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen seien. Die Zollanmeldung sei bis zum 20. Tag nach Abgabe der summarischen Zollanmeldung abzugeben. Der vom Zollamt . . . ausgefüllte Vordruck 0308 zu dem Zollbeleg GB - 2849 vom 15. September 1997 enthält in Feld 8 keine Unterschrift des Klägers als derjenigen Person, die die Verwahrung der Waren schriftlich bestätigt.
Am 16. September 1997 erschien die Zollsachbearbeiterin des Klägers, T, beim Zollamt . . . und gab für die am 15. September 1997 gestellten Textilwaren Zollanmeldungen ab, mit denen unter Bezugnahme auf vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. EUR.2 eine Zollpräferenzbehandlung beantragt wurde. Ausweislich eines hierüber angefertigten Aktenvermerks des Zollamts soll T auf die Ankündigung einer Beschau der Waren im Betrieb des Klägers erklärt haben, dass diese bereits ausgeliefert worden seien. Auf telefonische Nachfrage habe G bestätigt, dass der Lkw zur Auslieferung der Textilwaren bereits unterwegs gewesen sei. G habe sich bereit erklärt, den Lkw zur Rückkehr zu veranlassen. Im Verlaufe des 16. September 1997 habe sich G nochmals gemeldet und mitgeteilt, dass nur noch 61 Pullover zur Beschau zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Rest der Textilwaren sei bereits an die Kunden des Klägers ausgeliefert worden.
Das beklagte Hauptzollamt ging deshalb davon aus, dass die am 15. September 1997 gestellten Textilwaren - mit Ausnahme der 61 Pullover, die noch im Betrieb des Klägers hätten beschaut werden können - der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Dementsprechend setzte es gegen den Kläger unter Anwendung der für die Textilwaren geltenden Regelzollsätze mit Steuerbescheiden vom 10. Oktober und 6. November 1997 Zoll von 14.466,76 DM und Einfuhrumsatzsteuer von 18.406,17 DM, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 32.872,93 DM fest.
Gegen diese Steuerbescheide legte der Kläger am 14. Oktober 1997 Einspruch ein, mit dem er im Wesentlichen vorbrachte: Die in Rede stehenden Textilwaren hätten sich in der Auslieferung befunden, als Herr K vom Zollamt seiner Ehefrau gegenüber, G, angekündigt habe, dass eine Beschau der Waren in seinem Betrieb durchgeführt werden solle. Da lediglich die Position von 61 Pullovern unklar erschienen sei, habe Herr K vom Zollamt . . . seiner Ehefrau die Anweisung erteilt, nur diese Waren zur Verfügung zu stellen. Er hätte sämtliche am 15. September 1997 gestellten Textilwaren zur Durchführung einer Beschau zur Verfügung gestellt, falls Herr K dies klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte. Er könne daher die Zollpräferenz für Textilwaren mit Ursprung in Polen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus stehe ihm auch eine Zollermäßigung für die Veredelungserzeugnisse aus Polen zu.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1998 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Zollschuld sei hier nach Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302/1) (Zollkodex - ZK -) entstanden, weil der Kläger die Textilwaren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Die dem Kläger überlassenen Waren hätten die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung gehabt. Der Kläger habe diese Waren deshalb auf Verlangen der zuständigen Zollstelle vorführen müssen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger durch die Auslieferung der Waren an seine Kunden nicht nachgekommen. Er habe lediglich am 16. September 1997 noch 61 Pullover zur Beschau zur Verfügung stellen können; die restlichen Textilwaren seien bereits ausgeliefert worden. Diese Waren seien daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Dies habe zur Folge, dass die vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht berücksichtigt werden könnten. Die Anwendung eines Präferenzzollsatzes setze voraus, dass die Waren unter Vorlage eines gültigen Präferenznachweises zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. Die Zollstelle habe hier jedoch die Zollanmeldungen des Klägers nicht mehr entgegengenommen, weil die Zollschuld bereits zuvor nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden sei. Der Kläger könne auch keine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse in Anspruch nehmen. Denn auch dies setze voraus, dass die Veredelungserzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und ordnungsgemäß in diesen übergeführt würden.
Der Kläger hat am 27. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen vorträgt: Nachdem er am 15. September 1997 die 2.950 Stück Textilwaren ordnungsgemäß beim Zollamt . . . gestellt gehabt habe, seien diese zu seinem Betrieb befördert worden. Dort habe eine Steuerhilfsperson die Nämlichkeitsprüfung vorgenommen und hierbei keinerlei Abweichungen festgestellt. Am 16. September 1997 habe er beim Zollamt für sämtliche Textilwaren Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Bei einer Überprüfung der Zollanmeldungen sei lediglich hinsichtlich einer Position von 61 Damenpullovern eine Differenz mit den hinterlegten Stoffmustern festgestellt worden. Die Bediensteten des Zollamts . . . hätten deshalb nur die Vorführung dieser 61 Damenpullover verlangt. Es sei zwar zutreffend, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Textilwaren bereits in der Auslieferung befunden hätten. Die Textilwaren hätten jedoch ohne weiteres vorgeführt werden können, weil sie sich überwiegend lediglich 40 km von seinem Betrieb entfernt befunden hätten. Eine Zollbeschau hätte auch deshalb stattfinden können, weil die Textilwaren sich auf demselben Lkw befunden hätten, der bereits in dem vorangegangenen Versandverfahren benutzt worden sei. Dieser Lkw habe sich auf dem Weg zu seinen Abnehmern befunden. So habe er auch die 61 Damenpullover dem Zollamt . . . noch vorführen können, so dass die festgestellten Differenzen hätten aufgeklärt werden können. Die übrigen Textilwaren habe er der zollamtlichen Überwachung nicht entzogen, weil er weiterhin Gewahrsamsinhaber gewesen sei und diese Waren zur Zollbeschau hätte vorführen können. Er beziehe seit etwa acht Jahren Textilwaren aus Nichtgemeinschaftsländern. In all diesen Jahren sei eine Wiedervorführung der von ihm bezogenen Waren durch das beklagte Hauptzollamt bzw. Zollamt niemals verlangt worden. Hätten die Beamten des Zollamts . . . eindeutig die Vorführung der gesamten Lieferung von ihm verlangt, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen. Stattdessen hätten die Beamten des Zollamts . . . auf eine Zollbeschau hinsichtlich der restlichen Textilwaren verzichtet. Hierdurch sei das Zollverfahren beendet worden und auch diese Waren seien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Das Zollamt . . . habe auch auf eine Zollbeschau verzichten können. Dies setze zwar die Annahme einer Zollanmeldung durch die Zollstelle voraus. Das sei hier jedoch nach den Umständen des Einzelfalles dadurch geschehen, dass das Zollamt . . . eine Zollbeschau angeordnet habe. Das Zollamt . . . habe zwar lediglich für die 61 Damenpullover eine Zollbeschau angeordnet. Dies habe jedoch gleichzeitig bedeutet, dass für die übrigen Waren der Lieferung die Zollanmeldungen angenommen und auf eine Zollbeschau verzichtet worden sei.
Darüber hinaus komme hinsichtlich der ihm überlassenen Textilwaren allenfalls eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK in Betracht, sofern die Waren entgegen Art. 51 Abs. 1 ZK an einen anderen als den zugelassenen Ort verbracht worden wären. Es unterliege jedoch bereits erheblichen Zweifeln, dass das Zollamt den Ort der vorübergehenden Verwahrung rechtsverbindlich bestimmt habe. Der ihm ausgehändigte Vordruck 0308 sei von ihm nicht unterschrieben worden. Ferner sei in dem Vordruck 0308 lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergabe der Waren an andere Personen ohne Einwilligung der Zollstelle nicht zulässig sei. Dies sei hier auch nicht geschehen. Auch die angebrachten Nämlichkeitssicherungsmittel seien noch nicht entfernt worden. Sofern gleichwohl eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK angenommen werde, habe sich diese jedenfalls auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung nicht wirklich ausgewirkt. Insoweit lägen die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253/1) (ZK-DVO) vor. Denn sämtliche Textilwaren aus der fraglichen Lieferung hätten auf Verlangen des Zollamts . . . ohne weiteres noch vorgeführt werden können. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe vielmehr von der üblichen Abwicklung ohne Durchführung einer Zollbeschau ausgehen können. Er könne sich daher auf Vertrauensschutz berufen. Er habe auch sämtliche notwendigen Förmlichkeiten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen. Er habe durch die Abgabe der Zollanmeldungen seine Verpflichtung erfüllt, die Waren unverändert und vollständig einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Steuerbescheide des beklagten Hauptzollamts vom 10. Oktober und 6. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1998 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Der Kläger habe am 16. September 1997 lediglich noch 61 Damenpullover bei der Zollstelle wieder vorgeführt. Die übrigen 2.889 Textilwaren habe der Kläger nicht wieder vorgeführt. Hierzu habe die Ehefrau des Klägers dem Zollamt . . . am Nachmittag des 16. September 1997 mitgeteilt, dass diese restlichen Textilwaren bereits ausgeliefert worden seien und deshalb nicht mehr vorgeführt werden könnten. Für diese Textilwaren sei daher die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger diese Textilwaren noch in Gewahrsam gehabt habe. Da die Zollschuld für die fraglichen Textilwaren durch die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei, habe das Zollamt . . . die vom Kläger angefertigten Zollanmeldungen nicht mehr angenommen. Diese Textilwaren seien daher nicht mehr ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Dies sei auch nicht durch einen Verzicht auf die Durchführung einer Zollbeschau durch die Zollstelle geschehen. Denn ein solcher Verzicht auf eine Zollbeschau setze voraus, dass zuvor eine Zollanmeldung angenommen worden sei. Dies sei hier nicht mehr geschehen. Die Zollschuld sei hier auch nicht nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden, weil die Textilwaren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien und deshalb Art. 203 Abs. 1 ZK eingreife. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf die Bestimmung des Art. 859 Nr. 5 ZKDVO berufen. Denn die Zollstelle habe hier nicht eine Erlaubnis erteilen können, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befindenden Waren an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft zu befördern. Der Bestimmungsort für die in Rede stehenden Textilwaren habe sich nämlich außerhalb des Bezirks der Zollstelle befunden. Ferner seien die Waren durch die Auslieferung an die Kunden des Klägers wie solche des freien Verkehrs und nicht wie sich in vorübergehender Verwahrung befindende Waren behandelt worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger sei wie bei jeder Gestellung auch hier mit der Aushändigung des Vordrucks 0308 auf die Pflichten und rechtlichen Folgen hinsichtlich der ihm zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen Waren hingewiesen worden. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass die Zollstelle die Vorführung der ihm zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen Waren verlangen würde. Darüber hinaus sei in dem dem Kläger ausgehändigten Vordruck 0308 nicht nur der Ort der vorübergehenden Verwahrung bestimmt worden. Vielmehr sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass er die Waren unverändert und vollständig einer zollrechtlichen Bestimmung zuführen müsse. Gegen beide Auflagen habe er verstoßen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Steuerbescheide des beklagten Hauptzollamts vom 10. Oktober und 6. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das beklagte Hauptzollamt hat gegen den Kläger zu Recht die Einfuhrabgaben festgesetzt.
Die Zollschuld ist hinsichtlich der hier noch in Rede stehenden Textilwaren nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Entsprechendes gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer. Die fraglichen Textilwaren sind der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen worden.
Die im externen Versandverfahren beförderten und beim Zollamt gestellten Textilwaren (Art. 92 Abs. 1 ZK) hatten nach den Art. 55, 50 ZK bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung haben die in Frage stehenden Textilwaren vor ihrer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung keine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 50 Satz 1 ZK erhalten: Insbesondere sind die in Rede stehenden Textilwaren vom beklagten Hauptzollamt nicht mehr gemäß Art. 79 Unterabsatz 1 ZK in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Eine Überführung der Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr hat insbesondere nicht durch einen ,,Verzicht auf eine Zollbeschau'' stattgefunden.
Die eine Zollschuld begründende Annahme einer Zollanmeldung (Art. 63, 201 Abs. 2 ZK) ist nicht mit deren Zugang bei der Zollstelle oder ihrer Empfangnahme durch die Zollstelle gleichzusetzen. Sie ist vielmehr eine zollrechtliche Entscheidung (Art. 4 Nr. 5 ZK), die die Zollstelle nach Prüfung der Anmeldung daraufhin, ob hinsichtlich der Anmeldung Zurückweisungsgründe vorliegen (Art. 62, 63 ZK), trifft (vgl.: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. April 1999 - VII R 41/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 1396 (1398)). Demnach führt die bloß körperliche Entgegennahme einer Zollanmeldung durch die Zollstelle noch nicht gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK zur Zollschuldentstehung. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten ist auch offensichtlich davon auszugehen, dass das beklagte Hauptzollamt die Zollanmeldungen des Klägers nicht mehr angenommen hat, weil es feststellte, dass die Textilwaren schon zuvor ausgeliefert worden waren. Eine Zollschuld konnte daher nach Art. 201 Abs. 1 ZK nicht mehr entstehen, weil diese bereits zuvor nach Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK entstanden war (vgl. hierzu etwa: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 20. September 1988 - Rs. 252/87 - Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) 1988, 4753 (4766); BFH, Urteil vom 1. April 1999 - VII R 41/98 - a.a.O. (1397) (1398)). Demgemäß konnte das beklagte Hauptzollamt die in Rede stehenden Textilwaren auch nicht mehr gemäß Art. 79 Unterabsatz 1 ZK in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
Die Textilwaren sind auch der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen worden, weil sie vom Kläger so behandelt wurden, als ob es sich um in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren gehandelt hat (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 13. August 1985 - VII R 93/81 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 144, 311 (313)). Nach Art. 51 Abs. 1 ZK durften die fraglichen Textilwaren ausschließlich an den von der Zollbehörde zugelassenen Orten und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen gelagert werden. Hierauf ist der Kläger ausdrücklich in der Verfügung vom 15. September 1997 hingewiesen worden. Danach durften die Textilwaren ausschließlich im Betrieb des Klägers in M gelagert werden. Soweit der Kläger schriftsätzlich geltend gemacht hat, er habe den vom Zollamt . . . erstellten Vordruck 0308 vom 15. September 1997 nicht unterzeichnet, war dies zur wirksamen Bestimmung des zugelassenen Ortes durch das beklagte Hauptzollamt nach Art. 51 Abs. 1 ZK nicht erforderlich. Die Zollbehörde schließt allenfalls mit einem Dritten einen Verwahrungsvertrag (vgl. etwa: Witte/Kampf, ZK, 2. Auflage 1998, Art. 51 Rdnr. 1; Lichtenberg in: Dorsch, Zollrecht, 77. Lieferung Juni 2000, B I/50-53 Rdnr. 2). Die Überlassung der Ware und die Bestimmung des Lagerungsortes durch die Zollbehörde gegenüber dem Beteiligten nach Art. 51 Abs. 1 ZK stellt demgegenüber eine zollrechtliche Entscheidung im Sinne von Art. 4 Nr. 5 ZK dar, mit der einseitig der zugelassene Ort der Lagerung bestimmt wird. Die Zustimmung des Beteiligten ist insoweit nicht erforderlich. Der Kläger hat auch bis zur mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, den Vordruck 0308 des Zollamts . . . vom 15. September 1997 tatsächlich erhalten zu haben. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, der ihm ausgehändigte Vordruck 0308 sei von ihm nicht unterschrieben worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen behauptet, der Vordruck 0308 sei ihm vom Zollamt . . . am 15. September 1997 nicht ausgehändigt worden. Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist indessen davon auszugehen, dass dem Kläger gleichwohl die in Rede stehenden Textilwaren tatsächlich überlassen wurden. Es handelte sich daher nach wie vor um Waren in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 ZK). Selbst wenn das Zollamt . . . gegenüber dem Kläger nicht gemäß Art. 51 Abs. 1 ZK wirksam den zugelassenen Lagerungsort bestimmt haben sollte, spricht viel dafür, dass der Kläger die ihm überlassenen Textilwaren allenfalls in seinem Betrieb lagern durfte, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhielten. Keinesfalls konnte der Kläger davon ausgehen, dass das Zollamt eine Auslieferung der Textilwaren an die völlig unbekannten Kunden des Klägers zulassen würde. Unbeschadet dessen wären die Textilwaren bereits mit dem Verlassen des Amtsplatzes der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen worden, wenn die Zollstelle tatsächlich die Waren dem Kläger noch nicht einmal zur Lagerung in seinem Betrieb in M überlassen hätte (vgl. etwa: Witte, ZK, Art. 203 Rdnr. 7; Lichtenberg in: Dorsch, Zollrecht, B I/203 Rdnr. 2 a).
Geht man mithin zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm überhaupt die in Rede stehenden Textilwaren zur vorübergehenden Verwahrung in seinem Betrieb in M überlassen wurden, so sind sie jedenfalls mit der Auslieferung an die Kunden der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen worden. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass die Textilwaren sich am 16. September 1997 bereits in der Auslieferung befanden. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung kann indessen auch in der Auslieferung von Nichtgemeinschaftswaren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, liegen. Denn hiermit werden die Waren so behandelt, als befänden sie sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr. Die nach den Regeln über die vorübergehende Verwahrung vorgesehene zollamtliche Überwachung der Waren ist dann nicht mehr möglich (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 82/96 - BFH/NV 1998, 1008 (1009); Urteil vom l. April 1999 - VII R 41/98 - a.a.O. (1397)).
Soweit der Kläger geltend macht, die Textilwaren hätten sich überwiegend lediglich 40 km entfernt von seinem Betrieb befunden und hätten auf Verlangen der Zollbehörde noch vorgeführt werden können, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen Beurteilung. Die in Rede stehenden Waren sind gleichwohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen worden, sodass gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung eine Zollschuld entstanden ist. Der Senat vermag insoweit nicht der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertretenen Auffassung zu folgen, wonach die Möglichkeit einer zollamtlichen Prüfung auch dann noch bestehen soll, wenn sich die Ware zwar nicht mehr an dem zugelassenen Ort befinde, die Zollstelle jedoch in der Lage sei, den Ort, an dem sich die unveränderte Ware befinde, zeitnah festzustellen (Dienstanweisung Zollschuldrecht vom 9. August 2000 - III B 1 - Z 0901 - 3/00 - Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) - Nachrichten 36 2000 Nr. 309 Abs. 21). Wie sich bereits aus Art. 51 Abs. 1 ZK ergibt, ist die vorübergehende Verwahrung von Waren ortsgebunden. Eine sachgerechte zollamtliche Prüfung durch die zuständige Zollstelle kann daher auch dann nicht mehr erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Waren bestimmt werden kann. Deshalb ist auch in einem solchen Fall eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK anzunehmen (vgl.: Witte, ZK, Art. 203 Rdnr. 11; Anton, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1996, 326 f.). Der BFH (Urteil vom 26. August 1997 - VII F 82/96 - a.a.O.; Urteil vom 1. April 1999 - VII R 41/98 - a.a.O.) geht gleichfalls davon aus, dass bereits in der Auslieferung von Nichtgemeinschaftswaren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK zu sehen ist.
Selbst wenn vorliegend keine Entziehung der fraglichen Textilwaren aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK angenommen würde, wäre die Zollschuld zumindest nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz UStG für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht die Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben. Es ist zumindest davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Waren von dem zugelassenen Lagerungsort (Art. 51 Abs. 1 ZK) entfernt wurden. Dies stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK dar. Diese Verfehlung hat sich auch nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZK ausgewirkt. Insoweit enthält Art. 859 ZK-DVO eine abschließende Regelung der Verfehlungen, die sich im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben (vgl.: EuGH, Urteil vom 11. November 1999 - Rs. C-48./98 - ZfZ 2000, 12 (14) (Rdnr. 37)). Der Kläger kann sich indessen nicht auf Art. 859 Nrn. 5 und 8 ZK-DVO berufen. Denn der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, grob fahrlässig im Sinne von Art. 859 2. Anstrich ZK-DVO gehandelt zu haben.
Die grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 859 2. Anstrich ZK-DVO entspricht der offensichtlichen Fahrlässigkeit (vgl.: EuGH, Urteil vom 11. November 1999 - Rs. C-48/98 - a.a.O. (15) (Rdnr. 49)). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 859 2. Anstrich ZK-DVO vorliegt, sind insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers anbelangt, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl.: EuGH, Urteil vom 11. November 1999 - Rs. C-48/98 - a.a.O. (15) (Rdnrn. 56 ff.)). Bei der Bestimmung des Art. 51 Abs. 1 ZK handelt es sich um eine offensichtlich eindeutige und klar gefasste Vorschrift. Diese Bestimmung ist für jeden Wirtschaftsteilnehmer verständlich. Hiernach musste auch der Kläger erkennen, dass er die in Rede stehenden Waren nach ihrer Gestellung nicht vom zugelassenen Lagerungsort entfernen durfte. Darüber hinaus wurde der Kläger ausdrücklich in dem Vordruck 0308 des Zollamts vom 15. September 1997 darauf hingewiesen, dass die gestellten Waren nicht vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt werden durften. Der Kläger hat schriftsätzlich nicht in Abrede gestellt, den Vordruck 0308 des Zollamts . . . vom 15. September 1997 ausgehändigt erhalten zu haben. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, diesen Vordruck nicht erhalten zu haben, musste er erst recht erkennen, dass er vor der Annahme einer Zollanmeldung durch die Zollbehörde die Waren nicht vom Amtsplatz entfernen durfte. Insbesondere musste der Kläger erkennen, dass er die Waren selbstverständlich noch nicht an seine Kunden ausliefern durfte. Der Kläger verfügte auch offensichtlich über die erforderliche Erfahrung bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren. Der Kläger räumt selbst ein, bereits seit etwa acht Jahren Textilwaren aus Nichtgemeinschaftsländern zu beziehen. Er hat sich auch selbst unter Einschaltung seiner Angestellten mit der Erledigung der zollrechtlichen Verfahren befasst. Im Hinblick auf diese langjährige Erfahrung des Klägers bei der Einfuhr von Textilwaren aus Nichtgemeinschaftsländern muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, grob fahrlässig gehandelt zu haben, als er die Auslieferung der gestellten Textilwaren zuließ, bevor diese eine zollrechtliche Bestimmung erhielten. Daran ändert auch nichts, soweit der Kläger behauptet, das Zollamt bzw. das beklagte Hauptzollamt habe in all den Jahren niemals eine Wiedervorführung von gestellten Textilwaren verlangt. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass ihm insoweit eine Zusage des Inhalts erteilt wurde, dass auf eine Wiedervorführung gestellter Nichtgemeinschaftswaren verzichtet worden sei. Der Kläger hat vielmehr schlicht darauf vertraut, dass die vorzeitige Auslieferung der Textilwaren der Zollstelle - offensichtlich wie in den Jahren zuvor - nicht auffallen würde. Der Kläger musste jedoch nach Art. 68 Buchstabe b) ZK mit einer Zollbeschau zwecks Überprüfung seiner Zollanmeldung rechnen. Er kann insbesondere keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Denn es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass das Zollamt bzw. das beklagte Hauptzollamt in der Vergangenheit eine verbotswidrige Auslieferung von Nichtgemeinschaftswaren in Kenntnis der tatsächlichen Umstände gebilligt hat und dies ihm gegenüber verlautbart wurde.
Der Kläger ist demnach gemäß Art. 203 Abs. 3 1. Anstrich ZK oder zumindest gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner geworden. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz UStG für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in der Person des Klägers.
Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht den festgesetzten Zoll auf der Grundlage der Regelzollsätze ermittelt (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe c) ZK), die sich hier aus der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. EG Nr. L 238/1) ergeben. Der Kläger kann im Hinblick auf die am 16. September 1997 beim Zollamt vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen keine Zollpräferenz (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) nach dem Protokoll Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 4/96 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 208/33) (Protokoll Nr. 4) für sich in Anspruch nehmen. Wie sich bereits im Umkehrschluss aus Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO ergibt, setzt die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz voraus, dass für die betreffenden Waren eine Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden ist. Demgemäß erfordert die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz neben der Vorlage der entsprechenden Warenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 Satz 1 des Protokolls Nr. 4, dass die betreffenden Waren ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden (vgl. etwa: Senat, Urteil vom 14. September 1994 - 4 K 6476/93 Z - ZfZ 1995, 184 (185); Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 29. November 1995 - IV 110/94 - ZfZ 1996, 123 (125); Czakert in: Dorsch, Zollrecht B I/27 Rdnr. 71; Witte/Prieß, ZK, Art. 27 Rdnr. 3). Da die Zollschuld vorliegend indessen nach Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK bzw. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK bereits entstanden war, als die Zollsachbearbeiterin des Klägers beim Zollamt mit den Zollanmeldungen erschien, konnte die Zollschuld hier nicht mehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK entstehen (vgl. hierzu etwa: BFH, Urteil vom 1. April 1999 - VII R 41/98 - BFH/NV 1999, 1396 (1397 f.)). Gerade deshalb hat die Zollbehörde hier die Zollanmeldungen des Klägers nicht mehr angenommen. Dabei kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, die Zollbehörde habe durch einen Verzicht auf eine Zollbeschau die Waren bereits freigegeben. Denn nach Art. 201 Abs. 2 ZK ist für die Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK allein die Annahme der Zollanmeldungen durch die Zollbehörde maßgebend (vgl.: BFH, Urteil vom 1. April 1999 - VII R 41/98 - a.a.O.).
Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs (Art. 145 Abs. 1 ZK). Nach Art. 145 Abs. 1 ZK und Art. 766 ZK-DVO setzt die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung die Abgabe einer Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr voraus. Da die Zollschuld hier bereits nach Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK bzw. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK entstanden war, bevor die Zollstelle die Zollanmeldungen des Klägers annehmen konnte, war für eine Zollschuldentstehung nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK kein Raum mehr. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmung des Art. 150 Abs. 2 ZK hier nicht angewendet werden kann (vgl.. Witte, ZK, Art. 150 Rdnr. 12 f.; Kielmann in: Dorsch, Zollrecht, B I/149, 150 Rdnr. 23; anderer Ansicht: Müller-Eiselt, Der Veredelungsverkehr, Stand März 2000, I 41/33). Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Art. 150 Abs. 2 ZK vorliegend ausgehen würde, würde dies voraussetzen, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung geblieben sind. Der Zweck des passiven Veredelungsverkehrs darf durch die Pflichtverletzung in der vorübergehenden Verwahrung nicht verfehlt werden (vgl.: Müller-Eiselt, Der Veredelungsverkehr, I 41/33). Durch die Auslieferung der in Rede stehenden Textilwaren sind diese allerdings der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, bevor sie eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Betrieb des Klägers eine Steuerhilfsperson (§ 217 der Abgabenordnung (AO)) eine Nämlichkeitsprüfung vorgenommen haben soll. Denn nach Art. 749 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstaben c) und d) ZK-DVO stehen der Zollbehörde weiter gehende Befugnisse zu, die durch etwaige Feststellungen von Steuerhilfspersonen nicht ersetzt werden können. Die hier unstreitig vorgenommene Auslieferung der gestellten Textilwaren hat sich daher auf das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung tatsächlich ausgewirkt. Eine Heilungsmöglichkeit dieses Pflichtverstoßes nach Art. 150 Abs. 2 ZK scheidet demgemäß aus.
Die Berechnung der gegen den Kläger festgesetzten Einfuhrabgaben lässt keine Fehler erkennen. So hat das beklagte Hauptzollamt insbesondere nachvollziehbar in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2000 dargelegt, dass die hier in Rede stehenden insgesamt noch 2.889 Stück Textilwaren unter anderem 379 Damenröcke und 379 Damenblusen mit umfassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.