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  • · Fachbeitrag · Wohnimmobilienkreditrichtlinie und deren Folgen

    Beendigung des ewigen Widerrufrechts für Immobiliar-Verbraucherdarlehen beschlossen

    von RA StB Hülya Dönmez, Fachanwältin für Steuerrecht, Augsburg

    | Eine Vielzahl von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können teilweise Jahre nach Abschluss des Vertrags widerrufen werden. Ein Widerruf kann von Vorteil sein, indem der Darlehensnehmer mit einer Anschlussfinanzierung vom derzeitig niedrigen Zinsniveau profitiert. Daher sollten die entsprechenden Widerrufsbelehrungen überprüft werden. Wichtig ist hierbei das Datum des Vertragsabschlusses, denn durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie existiert das „ewige Widerrufsrecht“ grundsätzlich nicht mehr. |

    1. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

    Das Bundeskabinett hat am 27.1.16 die Regelung zur Beendigung des Widerrufsrechts für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, beschlossen. Verträge, die zwischen 1.11.02 und 10.6.10 abgeschlossen wurden, konnten somit bei Vorliegen einer falschen Widerrufsbelehrung noch bis zum 21.6.16 widerrufen werden.

     

    Strittig ist die Widerrufsfrist bei Verträgen, die zwischen dem 11.6.10 und 21.3.16 geschlossen wurden. Einige Verbraucherzentralen vertreten die Ansicht, dass in diesen Fällen das „ewige Widerrufsrecht“ weiterhin fortbesteht. Für Verträge ab dem 21.3.16 gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen nach Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

       

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