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  • · Fachbeitrag · Insolvenz-Basiswissen für Steuerberater

    Kapitalmaßnahmen zur Abwendung der Insolvenz

    von RA/Betriebswirt/Insolvenzverwalter Markus Pulte, LL.M. und Dipl.-Kfm. Sven Faveris, Essen

    | Für die Geschäftsführer krisenbehafteter Unternehmen ist höchste Eile geboten, wenn sich herausstellt, dass das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder unmittelbar davor steht. Die Geschäftsführungsorgane und die Gesellschafter stehen in dieser Situation vor der signifikanten Frage, welche Handlungsoptionen bestehen, um eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen. |

    1. Hintergrund

    Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haben die Geschäftsführungsorgane nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein schuldhaftes Zögern liegt nicht vor, solange ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen und die Geschäftsführungs-organe Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife ergreifen. Dies gilt allerdings nur innerhalb der Höchstfristen des § 15a Abs. 1 S. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Zerschlagen sich die Aussichten, den jeweiligen Insolvenzgrund nachhaltig zu beseitigen, ist wegen Abs. 1 S. 1 der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen, auch wenn die 3- oder 6-Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt ist der Antrag wegen Abs. 1 S. 2 auch dann spätestens bis zum Ablauf der Fristen zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch berechtigte Erwartungen bestehen, dass die Insolvenzreife nach Fristablauf beseitigt werden kann.

    2. Maßnahmen zur Vermeidung/Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

    Zahlungsunfähig ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsO, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Rechtsprechung hat diese Formulierung im Laufe der Zeit konkretisiert. Zahlungsunfähigkeit liegt danach regelmäßig dann vor, wenn zu (irgend-)einem Stichtag die liquiden Mittel des Unternehmens die fälligen Verbindlichkeiten nicht decken und diese Finanzierungslücke 10 % oder mehr beträgt. Besteht eine solche Unterdeckung, entfällt die Zahlungsunfähigkeit, wenn auf der Grundlage einer Finanzplanung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Unterdeckung innerhalb der nächsten drei Wochen nach ihrem Eintritt beseitigt werden kann.

     

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