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  • · Fachbeitrag · Corona-Pandemie

    Gastronomie: Entschädigungszahlungen für schließungsbedingte Umsatzeinbußen

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Das LG Hannover (9.7.20, 8 O 2/20, Abruf-Nr. 217206 ) hat entschieden, dass ein Gastronom weder nach dem Infektionsschutzgesetz, dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht noch aus allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen einen Entschädigungsanspruch für schließungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen infolge der Corona-Pandemie hat. Während staatliche Ansprüche aktuell abgelehnt werden, hat das LG München I (1.10.20,12 O 5895/20) einem Wirt in einer aktuellen Entscheidung einen Anspruch auf rund 1 Mio. EUR aus einer Betriebsschließungspolice gegen seine private Versicherung zugebilligt. |

    1. Sachverhalt

    Der vor dem LG Hannover klagende Restaurantbesitzer begehrte staatliche Entschädigungszahlungen für die infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Umsatz- und Gewinneinbußen. Einen mit seinem Restaurantbetrieb in Zusammenhang stehenden COVID-19-Krankheitsfall oder einen Krankheits- bzw. Ansteckungsverdacht hat es unstreitig in dem Betrieb nicht gegeben.

     

    Anlässlich der Corona-Pandemie erließ das beklagte Land am 27.3.20 unter Bezugnahme auf § 32 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG eine Verordnung. Danach durften Restaurantbetriebe mit Ausnahme von Außer-Haus-Verkäufen nicht betrieben werden. Die Verordnung war zeitlich befristet. In der Folge erließ das Land weitere Verordnungen, wonach Restaurants mit Ausnahme von Außer-Haus-Verkäufen weiter nicht betrieben werden durften. Erst aufgrund der Verordnung vom 8.5.20 war der Restaurantbetrieb bei Einhaltung bestimmter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wieder gestattet.

        

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