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  • · Fachbeitrag · Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldes

    Abgestufte Ordnungsgelder bei Verstößen gegen die Publizitätspflichten

    | Am 17.4.13 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Danach dürfen Unternehmen künftig mit mehr Rechtsschutz und abgestuften Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen die Publizitätspflichten kalkulieren. |

     

    1. Senkung der Mindestordnungsgelder

    Mit dem Gesetz zur Reform des Ordnungsgeldverfahrens sollen die Mindestordnungsgelder von 2.500 EUR auf 500 EUR für kleinste Unternehmen 
(§ 267a HGB) und auf 1.000 EUR für kleine Unternehmen (§ 267 HGB) gesenkt werden. Zusätzlich werden die Mittel verstärkt, mit denen sich Unternehmen gegen Fristverstöße zur Wehr setzen können.

     

    2. Einführung einer zweiten gerichtlichen Instanz

    Es soll eine zweite gerichtliche Instanz eingeführt werden, sodass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich geklärt werden können. Es wird ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung erhalten die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit.

     

    PRAXISHINWEIS |  Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz derzeit ein Ordnungsgeld fest, das mindestens 2.500 EUR beträgt.

     

    Das Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften wird auf 500 bzw. 1.000 EUR gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet. Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim LG Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des LG Bonn in Ordnungsgeldsachen. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 104 | ID 39317380

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