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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Neue Grundsätze für die Wertaufhellung?

    von WP StB Lukas Graf, Meißen

    | Wurde der Werkmangel durch den Besteller bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt und beruhte dies maßgeblich darauf, dass der (objektiv angelegte) Mangel bis zu diesem Stichtag noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete und hatten die Vertragsbeteiligten somit noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste (BFH 28.8.18, X B 48/18, Abruf-Nr. 206096 ). Mit anderen Worten: Eine Rückstellung scheidet hier aus. Doch das ist so nicht hinnehmbar. |

    1. Sachverhalt und Entscheidung

    Ein Steuerpflichtiger erzielte aus einem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 EStG) und bildete in seiner Ende Juli 2008 auf den 31.12.07 erstellten Handels- und Steuerbilanz neben einer (unstrittigen) an den Umsätzen orientierten Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen auch eine Einzelrückstellung (84.160,59 EUR). Der Grund hierfür: Der Steuerpflichtige hatte bei einzelnen bis zum 31.12.07 erbrachten Werklieferungen (Herstellung und Montage von Planen für Biogasanlagen) nach Mängelanzeigen der Auftraggeber im Mai/Juni 2008 zeitnah Nacherfüllungsarbeiten mit entsprechendem Aufwand durchgeführt.

     

    Nach einer Außenprüfung erkannte das FA die Einzelrückstellung nicht mehr an und erhöhte somit ‒ unter geringfügiger Anhebung der Zuführung zur Pauschalrückstellung ‒ den Gewinn des Streitjahrs. Die Begründung: Der Steuerpflichtige hätte am Bilanzstichtag (31.12.07) noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme auf Nacherfüllung rechnen müssen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Rückstellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sei (so die Begründung des FG Mecklenburg-Vorpommern 21.2.18, 3 K 53/15) ausgeschlossen, da am 31.12.07 weder dem Steuerpflichtigen noch seinen Auftraggebern die Mangelhaftigkeit bekannt und demzufolge eine Gewährleistungsinanspruchnahme seinerzeit noch nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Der bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordene Gewährleistungsaufwand könne nicht wertaufhellend auf den Bilanzstichtag zurückbezogen werden.

       

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