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  • · Fachbeitrag · Handels- und Steuerrecht

    Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern

    von WP StB Lukas Graf, Meißen

    | Das BMF (26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811 ) hat die für die Abschreibung relevante Nutzungsdauer für Hard- und Software neu geregelt. Nunmehr kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Änderung der amtlichen AfA-Tabellen. Die folgende Darstellung befasst sich mit der handels- und steuerrechtlichen Behandlung dieser Wirtschaftsgüter. |

    1. Handelsbilanz: Nutzungsdauern und die Bedeutung von AfA-Tabellen

    In § 253 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HGB ist für abnutzbare Vermögensgegenstände bestimmt, dass deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind. Dabei muss der Abschreibungsplan die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung verteilen. Das Handelsrecht geht also davon aus, dass die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer für die Bemessung der Abschreibungen maßgeblich ist.

     

    1.1 Bilanzierungsgrundsätze

    Bei der Bilanzierung (und damit auch bei der Schätzung der Nutzungsdauern) sind die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu beachten ‒ das sind