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  • · Fachbeitrag · Handels- und Steuerrecht

    Ist für den Rückkauf eines Versicherungsschadens eine Rückstellung zu bilden?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen

    | Die Bildung von Rückstellungen für Garantie- und Gewährleistung, Jahresabschlusskosten etc. gehört zu den Routinearbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Vieles ist bekannt und oft werden nur die Daten in diversen Excel-Tabellen fortgeschrieben. Doch wie ist eigentlich ein Schadenrückkauf bei einem Versicherungsschaden zu bilanzieren, der über den Abschlussstichtag hinausreicht? Der Autor zeigt, wie hier handels- und steuerrechtlich argumentiert werden kann. |

    1. Musterfall

    Der bilanzierende Einzelunternehmer U ist Halter eines Lastkraftwagens. Er verursachte damit in 2016 einen Unfall, wobei der gegnerische Halter leicht verletzt und dessen Auto beschädigt wurde. Durch den Unfall sind in 2016 Sach- und Personenschäden von 50 TEUR angefallen und von der Versicherung verauslagt worden. Es wird mit weiteren Behandlungskosten von rund 20 bis 30 TEUR gerechnet; bei ungünstigem Heilungsverlauf können jedoch auch höhere Kosten anfallen.

     

    Soweit die Versicherung den Schaden übernimmt, werden die Versicherungsprämien für die nächsten fünf Jahre um 25 TEUR pro Jahr angehoben, also insgesamt um 125 TEUR erhöht. Unter Vernachlässigung von Zinsen ist ein Rückkauf des Versicherungsschadens also solange wirtschaftlich, wie der Gesamtschaden 125 TEUR unterschreitet. Um steigende Versicherungsprämien in den Folgejahren zu vermeiden, beabsichtigt das Unternehmen, den Schaden zurückzukaufen, also selbst zu übernehmen.

      

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