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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehörigen Aufwendungen

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (26.4.18, III R 5/16, Abruf-Nr. 202411 ) sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. |

     

    1. Sachverhalt

    Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro als passive Rechnungsabgrenzung (Saldo zum 31.12.10 = 44.807 EUR). Das FA wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 aktivieren. Doch das lehnten das FG Niedersachsen und der BFH ab.

     

    2. Entscheidung

    Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen ‒ wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde ‒ nach § 87a Abs. 1 S. 1 HGB erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Soweit die Provisionen schon vor der Ausführung der Reise gezahlt wurden, standen sie unter einer aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und waren stornobehaftet. Diese Provisionsvorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 266 Abs. 3 C.3. HGB zu passivieren.

     

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