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    Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen ist stets Betriebseinnahme

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird. Dies hat aktuell der BFH (27.1.16, X R 2/14, Abruf-Nr. 185795) entschieden.

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger erzielte als Inhaber einer Versicherungsagentur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Einkünfte ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das FA behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe. Er habe zudem kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben für den Nutzungsausfall entstehen lassen. Diese Argumentation überzeugte jedoch weder das FG noch den BFH.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der BFH.

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