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  • · Fachbeitrag · Corona-Pandemie

    Richtige Abbildung in der GuV: Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Kurzarbeitergeld

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen

    | Wegen der Corona-Pandemie beantragen viele Unternehmen Kurzarbeit bzw. erhalten Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie solche Zahlungen an Arbeitnehmer in der GuV zu behandeln sind. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat dazu in einem Schreiben Stellung genommen (vgl. fachlicher Hinweis des IDW vom 8.4.20: „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung ‒ Teil 3“). |

    1. Kurzarbeitergeld

    Regelungen zur bilanziellen Behandlung von Kurzarbeitergeld gibt es schon länger. Sie haben durch die Corona-Pandemie keine Änderung erfahren. Hiernach ist der Arbeitgeber als Treuhänder nur für die Zahlungsabwicklung zuständig. Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung und muss nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen.

     

    Bilanziell handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. In der handelsrechtlichen GuV ist daher weder ein Aufwand noch ein Ertrag aus der Zahlungsabwicklung zwischen Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit über die Bestandskonten des Arbeitgebers zu erfassen. Entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer ist eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit zu aktivieren, wenn sämtliche Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind.

     

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