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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung bei stiller Beteiligung

    Verluste aus typischer stiller Beteiligung

    von RA Gisela Streit, Münster

    Verluste aus typisch stillen Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind phasengleich zu berücksichtigen (BFH 27.3.12, I R 62/08, Abruf-Nr. 121587).

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, hielt 50 % der Anteile an der X-AG. Auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags vom 21.2.202 beteiligte sie sich als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 300 TEUR an der X-AG. Die Einlage wurde in der Folgezeit in Teilbeträgen eingezahlt. Die Klägerin nahm - begrenzt auf 50 % ihrer Einlage e- mit 30 % am Gewinn der X-AG teil. Am Verlust war sie bis zur Höhe ihrer Einlage beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag war für die Klägerin erstmals zum 30.6.03 kündbar, mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.

     

    Die X-AG, deren Wirtschaftsjahr ebenfalls am 30.6. endete, erzielte zum 30.6.02 einen Verlust, der anteilig, in Höhe von 95 TEUR auf die Klägerin entfiel. Nach dem Jahresabschluss der X-AG 2002/03 ergab sich ein weiterer Verlustanteil in Höhe von 197.500 EUR, der von der Klägerin ebenfalls übernommen und durch bis zum 30.6.12 geleistete Einlagen ausgeglichen wurde. Entsprechend wurde die stille Beteiligung in der auf den 30.6.03 erstellten Bilanz der Klägerin mit 0 EUR ausgewiesen. In 2004 veräußerte die Klägerin ihren Anteil an der X-AG und verzichtete auf ihre Rechte aus der stillen Beteiligung. Das FA erkannte den auf das Wirtschaftsjahr 2002/03 entfallenden Verlustanteil mit Hinweis auf die Verlustverwertungsbeschränkungen gem. §§ 15 Abs. 4 S. 6, 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 des EStG 2002 i.V m. §§ 8 Abs. 1 des KStG 2002 und 7 S. 1 GewStG 2002 nicht an. Einsprüche und Klageverfahren blieben erfolglos. Der BMF ist auf Ersuchen des erkennenden Senats dem Verfahren beigetreten; seiner Auffassung nach hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da im Streitfall keine konkret verfestigte Vermögensposition durch die Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkungen beeinträchtigt werde. Die Revision ist begründet.

     

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