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  • · Bilanzfehldarstellung bei „Auslagerung“ von Pensionszusagen

    Die Rolle von Rentnergesellschaften und mittelbaren Durchführungswegen seit dem BilMoG

    Bild: © cacaroot ‒ stock.adobe.com

    von Paul Hohenstein, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Sachverständiger bAV, stv. Vors. der Bundesfachkommission Steuern & Finanzen BVMW

    | Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen war lange Zeit ein beliebtes Mittel, um Bilanzen scheinbar zu entlasten. Mit dem Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2009 hat sich die bilanzielle Behandlung solcher Maßnahmen grundlegend verändert. Insbesondere die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen bilanziell „verschwinden“ zu lassen, wurde stark eingeschränkt. Heute ist eine bilanzneutrale Auslagerung nur noch über sogenannte Rentnergesellschaften möglich ‒ ein Weg, der zwar legal, aber bilanziell und wirtschaftlich nicht unproblematisch ist. Auch die Nutzung mittelbarer Durchführungswege wie Pensionsfonds und Unterstützungskassen unterliegen seit dem BilMoG strengeren Anforderungen. |

    1. Hintergrund: Pensionsverpflichtungen und Bilanzierung

    Unternehmen, die Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung geben, müssen diese Verpflichtungen in ihrer Bilanz als Rückstellungen ausweisen. Diese Rückstellungen wirken sich negativ auf das Eigenkapital aus und können die Bonität sowie das Rating eines Unternehmens verschlechtern. Vor dem BilMoG war es gängige Praxis, Pensionsverpflichtungen auf Konzerngesellschaften oder externe Träger auszulagern, um die Bilanz zu entlasten ‒ oft ohne wirtschaftliche Substanz.

    2. Frühere Auslagerungswege: Pensionsfonds (Past Service) und Unterstützungskassen (Future Service)

    Vor dem BilMoG nutzten Unternehmen häufig zwei mittelbare Durchführungswege zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen: