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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Rückstellungen für Mehrsteuern:Zu welchem Zeitpunkt sind sie zu bilden?

    von Ottfried Weiss, München

    | Werden nach einer Betriebs- oder einer Steuerfahndungsprüfung des FA Steuernachzahlungen fällig, stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für Mehrsteuern in der Bilanz zu bilden sind. Der nachfolgende Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

    1. Übliche Mehrsteuern

    Der BFH (16.12.09, I R 43/08) hat in einem jüngeren Urteil, in dem es um die Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern ging, in der Urteilsbegründung einige interessante Ausfiührungen gemacht. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn Rückstellungen für Mehrsteuern wegen einer Außenprüfung erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Steuerpflichtige Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das FA erlangt.

     

    Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich aktuell darauf verständigt, diese Sichtweise nicht anzuwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Ertragsteuer Fach-Info, Ausgabe 24-2011 vom 21.6.11). Demzufolge bleibt es bei der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Mehrsteuern wegen einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Rückstellung zuzuführen sind (H 4.9 „Rückstellung für künftige Steuernachforderungen“ EStH).

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