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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Geringwertige Wirtschaftsgüter: So gestalten Sie durch die erhöhten Grenzwerte ab 2018

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 17, 2143) und das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BGBl I 17, 2074) sind die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (endlich) erhöht worden. Grund genug, sich mit den Möglichkeiten zu beschäftigen, die beim ertragsteuerlichen Abzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern bestehen. |

    1. Erhöhte Wertgrenzen

    Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.17 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

     

    • Der eigentliche Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von 410 EUR auf 800 EUR erhöht (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG).
          

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