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  • · Fachbeitrag · Anschaffungsnahe Herstellungskosten

    BFH: Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Vor bereits fast zwanzig Jahren wurden die anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eingeführt. Umso erstaunlicher ist es, dass sich der BFH (3.5.22, IX R 7/21, Abruf-Nr. 231890 ) erst jetzt mit der Frage auseinandersetzen musste, ob die Entnahme einer Wohnung eine Anschaffung in diesem Sinne darstellt. Zwar betraf der Streitfall eine Entnahme aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ‒ die Fragestellung hat jedoch für sämtliche Gewinneinkünfte große Bedeutung. Das Urteil ist außerdem aus verfahrensrechtlicher Sicht für den Praktiker interessant. |

    1. Hintergrund anschaffungsnahe Herstellungskosten

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Durch die Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt wurde, wurde die bis dahin geltende Verwaltungsregel aus R 157 Abs. 4 EStR (nach den EStR 1990 lag die Grenze noch bei 20 % der Anschaffungskosten des Gebäudes) ins Gesetz übernommen, nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung durch Urteil vom 12.9.01 (IX R 39/97, BStBl II 03, 569) aufgegeben hatte. Weil die Richtlinie in der Vergangenheit zu Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung geführt hatte, wurde die Regelung gesetzlich festgeschrieben (BR-Drs. 630/03, 53). Sie gilt sowohl für die Gewinneinkünfte als auch gem. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG für die Überschusseinkünfte.

     

    1.1 Aufwendungen, die zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen

    Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder durch die das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Darunter fallen auch sog. Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken und das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innen- und Außentüren sowie der Fenster (BFH 14.6.16, IX R 25/14, BStBl II 16, 992).

       

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