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  • 14.03.2008 | Unternehmenssicherung

    Reform im Insolvenzrecht geplant

    Der Bundestag hat am 14.2.08 den Gesetzentwurf vom BJM zur Reform im Insolvenzrecht (Abruf-Nr. 080594) beraten. Dieser sieht eine Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher und eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträge sowie eine Stärkung der Gläubigerposition vor. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll Ende 2008 in Kraft treten. 

     

    Seit 1999 gibt es das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach sechs Jahren Wohlverhaltensfrist. Diese Vorgehensweise ist zu kostenintensiv, da 80 v.H. der Schuldner keine relevanten Einkünfte aufweisen. Pro Verfahren entstehen Kosten von rund 2.300 EUR für die Tätigkeit der Rechtspfleger und Insolvenzrichter. Künftig soll bei Mittellosigkeit des Schuldners kein Insolvenzverfahren mehr stattfinden. Das Gericht kann in diesen Fällen sofort ins Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen. Hierzu steht dem Schuldner regelmäßig ein vorläufiger Treuhänder zur Seite. Anschließend soll das Gericht im Normalfall die 6-jährige Wohlverhaltensperiode aussprechen. Ergeben sich in dieser Zeit neue Vermögenszuflüsse, werden die nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Gelder an die Gläubiger verteilt.  

     

    Lizenzverträge unterliegen dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt dieser die Erfüllung des Vertrags ab, steht dem Vertragspartner nur ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung und somit geringer Quote zu. Künftig soll der Lizenzvertrag seine Gültigkeit behalten und während des Insolvenzverfahrens weiterlaufen. Zudem soll es zu einer Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren kommen. Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren führte zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere bei Finanzamt und Sozialversicherungsträgern. Diese Verluste sollen durch möglichst frühzeitige Stellung von Insolvenzantrag und Eröffnung des Verfahrens vermieden werden. Weitere geplante Änderungen: 

     

    • Die Vermeidung wiederholter Anträge durch Gläubiger soll für die Sozialversicherungsträger sicherstellen, dass ein einmal gestellter Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht mehr für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden muss. Für laufend entstehende Forderungen behält er deshalb seine Wirksamkeit.
    • GmbH-Geschäftsführer werden bei Stellung des Insolvenzantrags zur Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten verpflichtet.
    • Vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege der Einzelermächtigung begründete Verbindlichkeiten werden einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer als Masseverbindlichkeiten angesehen.
    • Ein neuer Versagungsgrund bei der Restschuldbefreiung wird für Schuldner eingeführt, die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben, wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden oder Organ einer Gesellschaft oder Beteiligter sind und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht rechtzeitig gestellt haben.

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