Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2006 | Unternehmenskrise

    Professioneller Umgang mit dem Insolvenzverwalter aus Sicht des Gläubigers

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    In Zeiten anhaltend hoher Insolvenzzahlen ist es höchst wahrscheinlich, dass man bei der einen oder anderen Gelegenheit mit einem Insolvenzverwalter umzugehen hat. Für wirtschaftlich gesunde Unternehmen geschieht dies meist in der Rolle des Gläubigers. Vielfach berichten Gläubiger dabei, dass der Kontakt zum Insolvenzverwalter als problematisch und unangenehm empfunden wird. Eine häufig zu hörende Beschwerde ist dabei, dass der Insolvenzverwalter auf Anfragen nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung reagiert. Im Folgenden sollen Aufgabe und Rolle des Insolvenzverwalters, die typische Interessenlage von Gläubigern und anderen Beteiligten und geeignete Verhaltensweisen gegenüber dem Insolvenzverwalter geschildert werden.  

    1. Pflichten des Insolvenzverwalters

    Der Insolvenzverwalter ist in erster Linie der Erreichung der mit einem Insolvenzverfahren beabsichtigten Ziele verpflichtet. Nach § 1 der Insolvenzordnung (InsO) dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Aufgabe und Pflicht des Insolvenzverwalters ist es also, dafür Sorge zu tragen, dass die Gläubiger des von ihm verwalteten Unternehmens bestmöglich befriedigt werden. Dies geschieht dadurch, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Vereinfacht gesagt findet im Insolvenzverfahren also entweder eine Zerschlagung des Unternehmens und eine Verwertung von dessen Vermögensgegenständen im Einzelnen statt oder das Unternehmen wird – teilweise – erhalten.  

     

    Die Entscheidung, wer Insolvenzverwalter wird, trifft das Insolvenzgericht. Leitlinie für die Auswahl ist dabei § 56 InsO, der bestimmt, dass zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen ist. In der Praxis treffen die Insolvenzgerichte ihre entsprechende Auswahl aus einem Kreis von ihnen regelmäßig beauftragter Insolvenzverwalter. Für die Gläubiger besteht jedoch nach § 57 InsO die Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, eine andere Person zu wählen. Tatsächlich wird von dieser Möglichkeit jedoch nur sehr selten Gebrauch gemacht.  

     

    Häufig wird von Gläubigern beklagt, dass sie vom Insolvenzverwalter nicht ausreichend mit Informationen versorgt werden. Tatsächlich ist es so, dass eine Informationsverpflichtung des Insolvenzverwalters gegenüber einzelnen Gläubigern nicht besteht. Der Insolvenzverwalter ist einerseits dem Insolvenzgericht, unter dessen Aufsicht er nach § 58 InsO steht, auskunftsverpflichtet. Er erstattet gegenüber dem Gericht regelmäßig Sachstandsberichte mit Informationen über den Stand des Insolvenzverfahrens. Daneben ist er andererseits der Gläubigerversammlung nach § 79 InsO bzw. dem Gläubigerausschuss, sofern ein solcher eingerichtet ist, nach § 69 InsO zur Auskunftserteilung und Erstattung von Sachstandsberichten verpflichtet. In der Tat würde es für den Verwalter und sein Büro eine große und je nach Umfang des Insolvenzverfahrens und damit Zahl der Gläubiger kaum zu leistende Aufgabe darstellen, wenn er jedem einzelnen Gläubiger Auskünfte erteilen müsste. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen einerseits einer allgemeinen Auskunftserteilung, also der Beantwortung der von Gläubigern häufig gestellten Frage nach der voraussichtlichen weiteren Dauer des Verfahrens und der Höhe einer Insolvenzquote und andererseits konkreten Fragen von aus- oder absonderungsberechtigten Gläubigern zum Verbleib ihres Eigentums oder Sicherungsguts. Davon gesondert zu beurteilen sind zudem die Massegläubiger, also solche Gläubiger, deren Ansprüche sich gegen die Insolvenzmasse unmittelbar richten, und die aus dieser vorweg zu befriedigen sind (§ 52 InsO). Werden solche Ansprüche, die sogenannten Masseverbindlichkeiten, durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet, können aber aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, ist der Verwalter gegenüber dem betreffenden Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet.  

    2. Typische Interessenlage der Gläubiger

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents