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  • 14.05.2009 | Teilweise Anerkennung durch die Rechtsprechung

    Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    In Gesellschaftsverträgen finden sich mitunter Klauseln, die darauf abzielen, Gesellschaftern die Möglichkeit zu verschaffen, sich ihrer Mitgesellschafter zu entledigen und dabei die Gesellschaft bzw. das von dieser betriebene Unternehmen zu übernehmen. Man spricht dabei von Hinauskündigungsklauseln. Im Allgemeinen sind solche Regelungen sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Rechtsprechung erkennt jedoch mittlerweile in bestimmten Fällen die Wirksamkeit solcher Klauseln an.  

    1. Inhalt von Hinauskündigungsklauseln

    Die vertraglichen Gestaltungen, die im Ergebnis und ihrer Zusammenschau zu einer Hinauskündigungsklausel führen, sind vielfältig. Der typische Inhalt lässt sich jedoch der folgenden Formulierung entnehmen:  

     

    Beispielsformulierung
    1. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

     

    2. Wird die Gesellschaft durch ordentliche Kündigung nach (1) aufgelöst, so hat der andere Gesellschafter das Recht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter oder dessen Erben zu übernehmen und das bisherige Geschäft der Gesellschaft als Einzelunternehmen oder mit einem Nachfolger seiner Wahl weiterzuführen.

     

    3. Abweichend von den vorstehenden Regelungen steht bei Auflösung der Gesellschaft - gleich aus welchem Grund - das Übernahmerecht bis xx.xx.20xx in jedem Fall dem Gesellschafter zu.
     

    In den Fällen der „Managerbeteiligungsmodelle“ wird die Möglichkeit, einen Mitgesellschafter auszuschließen, dadurch erzielt, dass dieser beim Erwerb des Geschäftsanteils ein unbefristetes und unwiderrufliches Angebot zur Rückübertragung des Geschäftsanteils im Falle der Abberufung und/oder der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages abgibt.  

    2. Grundsätzliche Sittenwidrigkeit

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in Personengesellschaften und GmbHs, aber auch in Publikumsgesellschaften gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (z.B. BGH 19.3.07, II ZR 300/05, ZIP 2007, 862). Der BGH begründet diese Wertung damit, dass das freie Kündigungsrecht eines Gesellschafters von dem betroffenen Mitgesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, sodass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt. Die Kündigungsmöglichkeit schwebe wie ein Damokles-Schwert über ihm. Von dieser grundsätzlichen Wertung macht der BGH jedoch Ausnahmen.  

    3. Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln

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