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  • 01.04.2006 | Rechtsprechung

    Rentenversicherungspflicht jetzt für alleGesellschafter-Geschäftsführer?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt und StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.05 (B 12 RA 1/04 R, Abruf-Nr. 060032) hat den (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) der beitragspflichtigen Personengruppe „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) zugeordnet. Damit stellt sich die Frage, ob seit dem 1.1.99 alle GGf ohne Ausnahme rentenversicherungspflichtig sind. Dies ist nicht allgemein der Fall. Ob der GGf betroffen ist, lässt sich anhand eines zweistufigen Systems überprüfen. Der Beitrag stellt dieses System ausführlich dar. Sollte sich herausstellen, dass die Beitragsfestsetzung zu Unrecht erfolgte, so dient der angefügte Musterwiderspruch einer schnellen und praktischen Lösung. 

    Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

    Das BSG hat in gesetzesmäßiger Anwendung festgestellt, dass seit dem 1.1.99 der Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen (Schutzbedürftigkeit der natürlichen Person) erweitert worden ist. Selbstständig tätige Personen (i.S. des Sozialgesetzbuchs), die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit  

     

    • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    • regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

     

    sind von dieser gesetzlichen Erweiterung betroffen.  

     

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