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  • 01.08.2007 | Rechtsformwahl

    Limited in der Insolvenz –Mit welchen Folgen ist zu rechnen?

    von RA Alexander Struß, Berlin

    Die Diskussion über die „Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland“, findet kein Ende. Das verwundert nicht, denn viele rechtliche Probleme sind nach wie vor ungelöst. Da zahlreiche Limiteds schon bei Gründung nicht über das zum Betrieb eines Unternehmens erforderliche Eigenkapital verfügen, wurden schon mehrere Insolvenzverfahren eröffnet oder steht zumindest eine Insolvenz bedrohend bevor. Dieser Beitrag stellt vergleichend dar, welche Anforderungen deutsches und englisches Recht an die GmbH bzw. Limited in der Krise stellen und was Geschäftsführer und Gesellschafter einer deutschen Limited in diesem Zusammenhang beachten sollten. 

    1. Rechtliche Ausgangssituation

    Für eine insolvente GmbH halten GmbH-Gesetz und Insolvenzordnung einen Handlungsleitfaden bereit. Besonderes Augenmerk des Beraters sollte auf der Vermeidung einer Haftung der Gesellschafter und vor allem der Geschäftsführer liegen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, haben nicht mehr die Organe der Gesellschaft sondern das Insolvenzgericht bzw. der von diesem bestellte Insolvenzverwalter Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. 

     

    So einfach ist es bei einer Limited nicht. Da diese einen in England oder Wales befindlichen Satzungssitz haben muss, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der zur Anwendung des internationalen Insolvenzrechts zwingt. Namentlich sind die Artikel 3 und 4 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) zu beachten. Diese regeln, welches Gericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig und welches nationale Insolvenzrecht dabei anzuwenden ist. 

     

    Zur Bestimmung von Gericht und Rechtsordnung kommt es auf den „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ der Gesellschaft an. Unklar ist allerdings, wer entscheidet, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen liegt und anhand welcher Kriterien dieser Mittelpunkt überhaupt festgestellt werden kann. Einigkeit besteht nur im Ergebnis: Liegt dieser Mittelpunkt in England/Wales, ist das Insolvenzverfahren vor einem englischen Gericht und unter englischem Recht durchzuführen. Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland, wirtschaftet die Limited aber auch in England/Wales, ist das Insolvenzverfahren nach deutschem Recht durchzuführen, beschränkt sich aber auf das in Deutschland befindliche Gesellschaftsvermögen. Existiert auch in England/Wales Vermögen, kommt dort ein Sekundärinsolvenzverfahren in Betracht. 

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